\"Man soll schweigen oder Dinge sagen, die noch besser sind als das Schweigen.\" Pythagoras (569 v.C.- 475 v.C.)



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Quelle:http://www.fit-in-finanzen.de/index.php?id=1142
Das Ergebnis der Kredit­würdig­keits- bzw. Bonitäts­prüfung werden die Banken zukünf­tig verstärkt in einem inter­nen Rating fest­halten. Hinter­grund sind die Anfor­derungen, denen die Banken z.B. aufgrund von MaK und Basel II gerecht werden müssen. Dabei geht es auch darum, die Risiken der Kredite möglichst objektiv einzu­schätzen und einerseits Kredit­nehmern mit guter Bonität auch gute Kondi­tionen anbieten zu können sowie andererseits von Kredit­nehmern mit schlechter Bonität auch höhere Zinsen für das höhere Risiko zu verlangen.


 

 

 

So viel bringt die Eigenheimzulage

Seit dem 1. Januar 2004 wird der Neubau einer Immobilie nicht mehr bevorzugt gefördert. Der Förderungsgrundbetrag ist für neue und gebrauchte Immobilien gleich hoch und beträgt derzeit ein Prozent der Herstellungs- oder Anschaffungskosten, maximal jedoch 1250 Euro pro Jahr statt bisher 1278 Euro. Um in den Genuß der maximalen Förderung zu kommen, müssen sich die Kosten somit auf mindestens 125 000 Euro belaufen, während früher schon 50 000 Euro ausreichten. Pro Kind werden in dem achtjährigen Förderzeitraum zudem 800 Euro pro Jahr gezahlt.


Voraussetzung für die Förderung ist, daß die Einkünfte im Jahr des Einzugs und dem vorhergehenden Jahr zusammen nicht mehr als 70 000 Euro bei Ledigen und 140 000 Euro bei gemeinsam zur Steuer veranlagten Ehepaaren betragen. Je Kind erhöht sich diese Einkommensgrenze um 30 000 Euro.
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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle






Nr. 18/2004


Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln

in Prämiensparverträgen


Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Wirksamkeit einer Formularklausel in einem Prämiensparvertrag zu entscheiden, die der beklagten Sparkasse ein uneingeschränktes Leistungsbestimmungsrecht für die Höhe des Zinssatzes einräumt.


Der klagende Verbraucherverband verlangt die Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in sogenannten Combispar-Verträgen mit Verbrauchern: \"Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang bekanntgegebenen Zins für das Combispar-Guthaben.\" Die unbefristeteten Combispar-Verträge sehen die gleichbleibende monatliche Einzahlung eines bei Vertragsschluß vereinbarten Sparbeitrags bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist und der Verfügung über höchstens 3.500 DM monatlich vor. Neben den Zinsen wird eine Prämie versprochen, die erstmalig nach drei Jahren in Höhe von 5 % der Jahressparleistung gewährt wird und stufenweise ansteigt bis zu 20 % der Jahressparleistung nach 10 Jahren. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos.


Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.


Die beanstandete Klausel ist nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Danach muß eine Leistungsänderungsklausel unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar sein. Das setzt eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen kann, und erfordert jedenfalls bei langfristig angelegten Verträgen auch, daß für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen besteht. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Klausel nicht gerecht. Das auch bei Sparverträgen anerkennenswerte Interesse der Kreditinstitute, ihre Zinssätze den veränderlichen Gegebenheiten des Kapitalmarktes nicht nur bei Neuabschlüssen, sondern auch bei bestehenden Verträgen anzupassen, macht bei den langfristig angelegten Combispar-Verträgen eine völlig unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis des Kreditinstituts für den Sparer nicht zumutbar. Einem Kreditinstitut ist bei langfristig angelegten Sondersparformen wie dem Combi-Sparen zuzumuten, unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarktes diejenigen oder eine Kombination derjenigen auszuwählen, die den Gegebenheiten seines Geschäfts mit den Combispar-Einlagen möglichst nahe kommen, und sie zum Maßstab für künftige Zinsänderungen zu machen.


Urteil vom 17. Februar 2004 – XI ZR 140/03

Karlsruhe, den 17. Februar 2004

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501


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