Pressemeldungen :
Bonn, 4.3.2003

Quelle: http://www.datenschutzverein.de/Pressemitteilungen/2003_01.html

Schufa betreibt Verbrauchertäuschung

Die DVD nimmt Stellung zu \"Verbraucherinformationen\"

Nicht überall, wo “Verbraucherinformation” drauf steht, ist auch “Verbraucherinformation” drin. Diese Erkenntnis bestätigen nach Ansicht der DVD zwei Broschüren der SCHUFA-Holding AG (Hagenauer Str. 44, 65203 Wiesbaden). Die SCHUFA-Holding ist verantwortlich für die Koordination der SCHUFA-Auskunfteien, in deren Kreditdatensätzen ca. 300 Mio. Personen gespeichert sind und damit nicht nur praktisch die gesamte erwachsene deutsche Bevölkerung, sondern auch viele ausländische Personen mit Bankbeziehungen nach Deutschland.

Die DVD hegt schon seit einiger Zeit Zweifel an der Seriosität des größten deutschen Auskunfteisystems. Hierin sieht sie sich bestärkt durch die zwei “Verbraucherinformationen” zur SCHUFA allgemein und zum Score-Verfahren, die ”nicht einmal ansatzweise objektive Informationen” enthalten. Dem DVD-Vorsitzenden Dr. Thilo Weichert trieb es bei der Lektüre die Zornesröte ins Gesicht, und das wegen falscher rechtlicher Informationen, der Behauptung wissenschaftlicher Seriosität und der Verweigerung grundlegender Verbraucherinformationen über die SCHUFA. Die DVD fordert die SCHUFA auf, sich eines Besseren zu besinnen und endlich gegenüber Datenschutzbehörden, Verbrauchern und Öffentlichkeit mit offenen Karten zu spielen. Alles andere könnte für die SCHUFA und für das diese nutzende Kreditgewerbe gewaltige legitimatorische Probleme verursachen.

Die Kritik der DVD im Einzelnen:

Die beiden Verbraucherinformationen” werden vom “Verbraucherservicezentrum Hannover” der SCHUFA (Georgstr. 11, 30159 Hannover, Postfach 30056 Hannover, www.schufa.de) herausgegeben. Die Broschüren “75 Jahre Krediterfahrung: Ihre Schufa” und “Schufa Score-Verfahren ASS” zeichnen sich durch nette Bildchen und flotte Sprüche (“Das neue Auto geht klar - wieder ein Traum erfüllt” ...) aus, nicht aber durch auch nur ansatzweise objektive Information. Dies beginnt damit, dass behauptet wird: “Millionen Kreditnutzer überlassen ihre Angaben der SCHUFA zur Aufbewahrung” - gerade so als wäre die SCHUFA nichts anderes als ein Datensafe für die Verbraucher. Dass nach einer mehr oder minder abgenötigten Einwilligungserklärung (Wer will schon Ärger mit seinem Kreditinstitut?) der Verbraucher von der Aufbewahrung seiner Daten und oft unerkannt angerichteten Schäden nichts mehr mitbekommt, ist nicht der Erwähnung wert.

Die SCHUFA-Auskunft könne - so die Broschüren - nur zwei Effekte haben: entweder verhilft sie schleunigst zu einem Kredit oder sie ist dem Verbraucher ein Warnsignal, “das auf die Grenzen der derzeitigen finanziellen Leistungskraft hinweisen könnte”. Dass die SCHUFA-Auskunft trotz Kreditwürdigkeit in der Praxis immer wieder unverschuldet zu einer existenziellen Bedrohung wird, ist in der “Verbraucherinformation” nicht zu lesen.

Dass die SCHUFA-Auskunft für die Betroffenen mit über 7 Euro mehr kostet als rechtlich zugelassen (LG Berlin DANA 4/1999, 41), ja dass diese die einzige kostenpflichtige Datenschutz-Auskunft in Deutschland überhaupt ist, wird verschwiegen. Dass SCHUFA-Auskünfte inzwischen bei Vertragsbeziehungen ohne kreditorisches Risiko eingeholt werden (Vermietungen, hier gibt es die Mietsicherheit) oder wo dies äußerst gering ist (Vorleistung bei Versandhandel oder Telefongebühren), wird ebenso nicht erwähnt. Eine kritische Selbstbetrachtung ist nicht ansatzweise erkennbar. Nur die externe Dauerkritik von Daten- und Verbraucherschützern seit Jahrzehnten hat bisher verhindert, dass diese Organisation völlig aus dem Ruder läuft.

Zornesröte treibt den Datenschützern die Lektüre über das SCHUFA-Scoring ins Gesicht. Das beginnt damit, dass fälschlich behauptet wird, das Scoreverfahren werde vom “deutschen Kreditwesengesetz” gefordert. Nicht nur der SCHUFA dürfe nicht misstraut werden, sondern auch den Kreditbearbeitern bei den Kreditgebern. Diese würden sich - so die Broschüren - nie allein auf den SCHUFA-Score verlassen, sondern sie träfen eine umfassend abgewogene persönliche Entscheidung. Berichte von Betroffenen sprechen hier oft eine ganz andere Sprache. Mäßige Score-Wert führen oft automatisch zum jähen Ende von Kreditverhandlungen oder sonstigen Vertragsbeziehungen.

Der Zorn verschärft sich, wenn weiter behauptet wird, der Scorewert sei “kein Personenmerkmal”, zumindest sei diese Zuordnung “nicht als persönliches Merkmal zu verstehen”, nach dem Motto: “Sie kriegen zwar den Vertrag nicht, aber das ist nicht persönlich gemeint!” Ja selbst der Umstand, dass erst 2001 der Gesetzgeber das SCHUFA-Scoring-Verfahren vor Augen hatte, um dieses als “automatisierte Einzelentscheidung” restriktiv zu regeln, wird nicht nur verschwiegen, sondern wohl gezielt ignoriert.

Da der Scorewert eine (persönliche?) “Momentaufnahme” sei, “kann er daher nicht in Verbindung mit einer Eigenauskunft mitgeteilt werden”. Als wäre nicht jede SCHUFA-Auskunft eine “Momentaufnahme”. Weshalb es möglich ist, den Score den SCHUFA-Vertragsunternehmen zukommen zu lassen, nicht aber den Verbrauchern, diese Antwort bleibt die “Verbraucherinformation” schuldig. Sie verweist vielmehr, unter Missachtung des umfassenden Auskunftsanspruchs nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz, auf ein schriftliches Extraverfahren (über Postfach). Die Sprache verschlägt es einem, wenn in der “Verbraucherinformation” bzgl. des Score-Verfahrens das grundlegendste Verbraucherrecht nicht erwähnt wird, das gegen die SCHUFA gerichtlich erst eingeklagt werden musste: nämlich die Möglichkeit, durch Widerspruch die Scoreberechnung zu untersagen (AG Hamburg U.v. 27.06.2001; DANA 4/2001, 34 f.; vgl. DANA 1/2002, 17).

Nur mit Nichtwissen kann die Darstellung des Scoring als “bekanntes und bewährtes Verfahren” kommentiert werden, das “ein unschätzbarer Erfahrungswert” sei, der auf “streng systematisierter und kontrollierter Erfahrung” basiert, dessen Qualität permanent wissenschaftlich überprüft würde. Interessant wäre es schon zu erfahren, bei welchen “Fachinstituten der Universitäten” sich die SCHUFA mit ihrem Scoring-Verfahren “von Zeit zu Zeit auf den Prüfstand stellt”. Für die öffentliche Kontrolle noch viel interessanter wäre es, endlich zu erfahren, welche Daten beim Scoring der SCHUFA überhaupt einfließen und wie diese Daten gewertet werden.

Sollte durch die SCHUFA für den Verbraucher trotz allen guten Willens und aller Wissenschaftlichkeit doch im Einzelfall ein Schaden entstehen, so wird er getröstet mit dem Spruch “Computer sind auch nur Menschen” und wird auf die SCHUFA-Selbstauskunft verwiesen.

Dass die “Verbraucherinformationen” keine Telefonnummer und keine Email-Adresse der SCHUFA abdrucken, ist vielleicht nur ein Versehen. Vielleicht ist der SCHUFA auch nicht bekannt, dass Verbraucher genau diese kurzen und schnellen Wege gerne nutzen, um sich weiter zu informieren?! Vielleicht ist es auch ein Versehen, dass nicht erklärt wird, wer für die Datenverarbeitung “der SCHUFA”, die es wegen der Vielzahl der SCHUFA-Stellen im Datenschutzsinne gar nicht gibt, verantwortlich ist. Ein letztes “Versehen” ist schließlich, dass vergessen wurde, den Verbrauchern mitzuteilen, an wen sie sich bei Beschwerden wenden können, und dass und wo bei Erfolglosigkeit dieser Beschwerden über die jeweils für das Land zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde eine unentgeltliche unabhängige Überprüfung vorgenommen werden kann.

Es gab Zeiten, da wurde die SCHUFA selbst von kritisch eingestellten Datenschützern als datenschutzbewusste und verbraucherorientierte Einrichtung angesehen. Die jüngsten Entwicklungen widerlegen dieses positive Vorurteil immer mehr. In dieses negative Bild passen deren “Verbraucherinformationen”. Die SCHUFA sollte sich eines Besseren besinnen und gegenüber den Verbrauchern mit offenen Karten spielen. Alles andere könnte für die SCHUFA und für das diese nutzende Kreditgewerbe gewaltige legitimatorische Probleme verursachen.







Fachbegriffe EV oder Eidestattliche Versicherung: Quelle: http://www.net-lexikon.de/ Seit dem 27.06.1970 ist der Offenbarungseid gesetzlich durch die eidesstattliche Versicherung ersetzt (siehe §§ 807 Abs. 2 und 3, 899 ff. ZPO). Nach diesen Vorschriften hat der Schuldner in der Zwangsvollstreckung aus einem Titel zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er die Angaben in seinem Vermögensverzeichnis nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Der Schuldner ist zur eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn entweder

die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat,
der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen kann,
der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert oder
der Gerichtsvollzieher den Schuldner trotz Ankündigung mindestens zwei Wochen vorher wiederholt nicht in seiner Wohnung angetroffen hat.
Zuständig für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Abs. 2 ZPO ist der Gerichtsvollzieher. Erscheint der Schuldner im Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nicht, so kann auf Antrag des Gläubigers gem. § 901 ZPO gegen ihn Haftbefehl erlassen werden. Die Haft zur Erzwingung darf gem. § 913 ZPO sechs Monate nicht übersteigen.

Versichert der Schuldner unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensverzeichnis so kann er sich bei Vorsatz wegen Falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) und bei Fahrlässigkeit wegen Fahrlässiger falscher Versicherung an Eides Statt (§ 163 StGB) strafbar machen.