![]()
Urteil zum Steuersparmodel - immobielienfinanzierung
1. Bei Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind und bei denen demgemäß kein Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG besteht, ist § 5 Abs. 2 HWiG dahingehend auszulegen, dass einem Verbraucher das Widerrufsrecht des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. zusteht, wenn der Darlehensvertrag zugleich die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts erfüllt.
2. Darlehen und Erwerb von Wohneigentum stellen verbundene Geschäfte dar, wenn die Darlehenssumme entsprechend dem Anlagekonzept zweckgebunden und unmittelbar an die Verkäuferfirma überwiesen worden ist.
3. Aufgrund der wirtschaftlichen Einheit von Kaufvertrag und Darlehensvertrag ist es gerechtfertigt, dass die Bank nicht das Darlehen zurückverlangen kann.
OLG Oldenburg, Urteil vom 19.6.2002, 2 U 65/02 (n. rk.)
Sachverhalt
Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte. Auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Abweichend von der Darstellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils hat die Beklagte den Vortrag des Klägers zum Hergang der Vertragsgespräche bestritten.
Mit seiner Berufung beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars B. vom 27.06.1992 (...) für unzulässig zu erklären, soweit sie nicht in den belasteten Grundbesitz erfolgt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. (...) Der Senat hat Beweis erhoben. (...)
![]()
Schuldner
Im Gegensatz zum Gläubiger ist der Schuldner die Person, welche verpflichtet ist, eine Leistung zu erbringen (z.B. Geld oder Sachleistung), die er schuldet.