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Er fühlte sich wie neu gestärkt,
als er soviel Geld bemerkt.
Wilhelm Busch
(1832 - 1908), deutscher Zeichner, Maler und Schriftsteller
Leasing:
Auszug aus
Quelle: http://www.fit-in-finanzen.de/index.php?id=1146
Finanzierungsleasing beinhaltet Verträge, durch die der Leasinggeber dem Unternehmen, dem Leasingnehmer, Wirtschaftsgüter für eine bestimmte unkündbare Grundmietzeit zur Nutzung überlässt. Leasinggeber kann der Hersteller des Guts, ein Zwischenhändler oder eine Leasinggesellschaft (oft Töchter der Kreditinstitute) sein. Das Unternehmen zahlt hierfür eine bestimmte Leasingrate. Zusätzlich hat es Wartungskosten zu tragen. Nach Ablauf des Leasingvertrages wird das geleaste Gut dem Leasinggeber zurückgegeben, es wird nicht automatisch Eigentum des Unternehmens. Häufig besteht jedoch ein Kaufrecht des Leasingnehmers. Eine Finanzierung des zukünftigen Kaufs über verdiente Abschreibungen ist nur möglich, wenn das Unternehmen wirtschaftlicher Eigentümer des Guts wird und es damit bilanziell ausweisen kann. Bedingungen hierfür:
es handelt sich um Spezialleasing
die Grundmietzeit liegt unter 40 % oder über 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer,
es besteht eine Kaufoption, deren Preis unter dem linear abgeschriebenen Restbuchwert bzw. Marktpreis liegt,
oder der Vertrag enthält eine Verlängerungsoption, derem Anschlussmiete niedriger ist als ein Werteverzehr bei linearer Abschreibung wird.
Die Grundmietzeit liegt unter der betrieblichen Nutzungsdauer und beträgt meistens zwischen 40–90 %. Die Höhe der Rate ist stark von der Art des Leasinggutes abhängig. Ein allgemeiner Vergleich zur Kreditfinanzierung in Bezug auf effektive Kosten ist daher nur im Einzelfall möglich.
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Schuldner
Im Gegensatz zum Gläubiger ist der Schuldner die Person, welche verpflichtet ist, eine Leistung zu erbringen (z.B. Geld oder Sachleistung), die er schuldet.
Weitere Informationen zu dem schufafreien Auslandskredit bis 3.500,00 € pro Person erhalten sie hier.
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Pressemitteilung vom 05.06.2003
Quelle:www.diakonie-potsdam.de/Aktuelles/presse_Schuldnerberatung_050603.htm
„Girokonto für Jedermann“
Eine wesentliche Vorrausetzung zur Teilnahme am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben ist die Verfügung über ein Girokonto. Wer kein Konto besitzt, hat große Probleme einen Arbeitsplatz zu finden. Aber nicht nur die Zahlung von Lohn und Gehalt, sondern auch die Zahlungen von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Kindergeld, Wohngeld etc. ist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Zudem kommen noch hohe Kosten für die Überweisung von Miete, Strom etc. auf die Betroffenen hinzu.
Schuldnerberatungen werden zunehmend damit konfrontiert, dass die Einrichtung eines Girokontos verweigert wird oder bestehende Konten von den Kreditinstituten gekündigt werden.
Dabei haben die im Zentralen Kreditausschuss zusammengeschlossen Verbände der Kreditwirtschaft im Juni 1995 eine allgemeine Empfehlung für ihre Mitgliedsinstitute ausgesprochen, dass jedem/jeder Bürger/in in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Girokonto auf Guthabenbasis unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte zur Verfügung zu stellen. Es wurde außerdem betont, dass Eintragungen bei der Schufa, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse hindeuten allein kein Grund sei, ein Girokonto zu verweigern. Denn laut Vertragsvereinbarung der Kreditinstitute mit der Schufa dürfen Schufa-Auskünfte nur zur Kreditvergabezwecken abgerufen werden. Ein Girokonto auf Guthabenbasis sei aber kein Kredit und eine Schufa–Abfrage deshalb nicht von Nöten.
Als unzumutbar wurde die Einrichtung von Girokonten nur in besonderen Ausnahmefällen bezeichnet, z.B. bei Leistungsmissbrauch, Falschangaben, grober Belästigung von Kunden oder Mitarbeitern etc.
Trotz ZKA Empfehlung hat sich die Situation von ver- und überschuldeten Menschen nicht verbessert. Noch immer wird einem Großteil dieses Personenkreises die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr verwehrt.
In einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Berlin vom 24.04.03 Az.: 21 S 1/03 wurde nun entschieden, dass diese „Selbstverpflichtung“ einen einklagbaren Anspruch auf Eröffnung bzw. Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis ergibt. „Der Zweck der Selbstverpflichtung bestehe allgemein darin, Menschen mit schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Führung eines Girokontos auf Guthabenbasis zu ermöglichen, das im Rahmen moderner Daseinsvorsorge nahezu unentbehrlich sei (sogenanntes „Girokonto für Jedermann“).“
Die Schuldnerberatung hofft, dass durch diese Entscheidung die Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses von den Kreditinstituten nunmehr praktiziert wird, um den Weg des sozialen Abstiegs von Überschuldeten zu stoppen bzw. deren soziale Reintegration sicherzustellen.
Weitere Informationen und Unterstützung zur Schuldenproblematik bietet das Diakonische Werk Potsdam e.V., Schuldner- und Insolvenzberatung, unter der Tel. 0331/ 208 73 32 an.