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Er fühlte sich wie neu gestärkt,
als
er soviel Geld bemerkt.
Wilhelm Busch
(1832 - 1908), deutscher Zeichner,
Maler und Schriftsteller
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Fachbegriffe: Quelle: http://www.net-lexikon.de/Insolvenz.html
Insolvenz beschreibt die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens oder einer natürlichen Person (Verbraucherinsolvenz), die dann vorliegt, wenn sie, nicht nur vorübergehend, nicht mehr in der Lage ist, ihre fälligen Schulden zu begleichen. Bei juristischen Personen liegt Insolvenz auch vor, wenn eine Überschuldung gegeben ist.
In Deutschland trat am 1. Januar 1999 die Insolvenzordnung (InsO) in Kraft, in welcher die Insolvenzverfahren geregelt sind. Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, die Forderungen der Gläubiger durch Verteilung der Insolvenzmasse zu befriedigen und den Schuldner von seinen Verbindlichkeiten zu befreien.
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Urteil zum Steuersparmodel - immobielienfinanzierung
1. Bei Darlehen,
die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind und bei denen demgemäß kein Widerrufsrecht
nach § 7 VerbrKrG besteht, ist § 5 Abs. 2 HWiG dahingehend auszulegen, dass einem
Verbraucher das Widerrufsrecht des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. zusteht, wenn der Darlehensvertrag
zugleich die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts erfüllt.
2. Darlehen
und Erwerb von Wohneigentum stellen verbundene Geschäfte dar, wenn die Darlehenssumme
entsprechend dem Anlagekonzept zweckgebunden und unmittelbar an die Verkäuferfirma
überwiesen worden ist.
3. Aufgrund der wirtschaftlichen Einheit von Kaufvertrag
und Darlehensvertrag ist es gerechtfertigt, dass die Bank nicht das Darlehen zurückverlangen
kann.
OLG Oldenburg, Urteil vom 19.6.2002, 2 U 65/02 (n. rk.)
Sachverhalt
Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte. Auf
die Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug
genommen. Abweichend von der Darstellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils
hat die Beklagte den Vortrag des Klägers zum Hergang der Vertragsgespräche bestritten.
Mit seiner Berufung beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil teilweise
zu ändern und die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars
B. vom 27.06.1992 (...) für unzulässig zu erklären, soweit sie nicht in den belasteten
Grundbesitz erfolgt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
(...) Der Senat hat Beweis erhoben. (...)