![]()
\"Wer sich zu wichtig für kleine Arbeiten
hält, ist oft zu klein für wichtige Arbeiten.\" Jacques Tatischeff, \"Tati\" (1908-1982)
![]()
Das Darlehen (auch: der Darlehensvertrag) ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der den Darlehensgeber verpflichtet, einen bestimmten Geldbetrag oder eine Sache dem Darlehensnehmer zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, den Betrag oder die Sache nach einer bestimmten Zeit zurückzuzahlen oder zurückzugeben.
Weitere Informationen zu dem schufafreien Auslandskredit bis 3.500,00 € pro Person erhalten sie hier.
![]()
Pers. Anmerkung vom Inhaber dieser Seite:
Glückwunsch Herr
S****** - auch einem Mitbewerber gratuliere ich gerne zu diesem Erfolg
http://www.dr-bahr.com/newsletter/letter/26_05_2004_00_10_50.htm
6. OLG Hamburg: \"schufafreierkredit.de\" keine Markenverletzung
Quelle
:www.dr-bahr.com/newsletter/letter/26_05_2004_00_10_50.htm
Das OLG Hamburg (Urt. v. 06.11.2003 - Az.: 5 U 64/03 = http://snipurl.com/6ny0)
hat entschieden, dass die Domain \"schufafreierkredit.de\" keine Markenrechte
verletzt.
Voraussetzung für einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch
nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG ist, dass die jeweils geschützte Marke
in der als verletzend beanstandeten Form zeichenmäßig, mithin herkunftshinweisend
verwendet wird.
Im vorliegenden Fall hatte die deutsche Kreditschutzorganisation,
deren Dienstleistungen unter dem Schlagwort SCHUFA im Zusammenhang mit Bonitätsprüfungen
allgemein bekannt sind, geklagt. Die Beklagte betrieb 7 Domains (krediteschufafrei.de,
barkredit-schufafrei.de, schufafreie-kredite.de, schufafreierkredit.de, sofortkredit-ohne-schufa.de,
schufafreie-kredite-info.de, schufafreie-kredite.de).
Das Begehren der
Klägerin wurde abgelehnt, weil kein kennzeichenmäßiger Gebrauch vorliege:
\"Nach inzwischen gesicherter Rechtsprechung des EuGH und des BGH ist Voraussetzung
auch des Verbotstatbestandes aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG, dass die Marke
in der als verletzend beanstandeten Form zeichenmäßig, mithin herkunftshinweisend
verwendet wird (...), die Verwendung also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls
auch der Unterscheidung der Waren eines Unternehmens von denen anderer dient.
Mithin hängt also die Frage, ob (...) § 14 Abs. 2 MarkenG (...) anwendbar
[ist](...), davon ab, ob die Marke zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen
eines bestimmten Unternehmens, also als Marke, benutzt wird oder ob die Benutzung
zu anderen Zwecken erfolgt (...).\"
Eine Benutzung zu anderen Zwecken
liegt (...) insbesondere dann vor, wenn der Dritte im Rahmen eines Verkaufsgesprächs
mit einem potentiellen Kunden, der in dem einschlägigen Sachgebiet fachkundig
ist, auf die Marke Bezug nimmt, diese Bezugnahme ausschließlich zu dem Zweck erfolgt,
den potentiellen Kunden, der die Merkmale der Waren der betreffenden Marke kennt,
über die Merkmale der angebotenen Ware zu informieren und die Bezugnahme von dem
potentiellen Kunden nicht als Hinweis auf die Herkunft der Ware verstanden werden
kann (...).\"
Diese Voraussetzungen prüfte das OLG Hamburg nun auch im
vorliegenden Fall und kam zu einem negativen Ergebnis:
\"Bereits diese
Voraussetzung des kennzeichnenden Gebrauchs fehlt vorliegend bzw. ist zumindest
nicht hinreichend sicher feststellbar, obwohl die angegriffenen Internetdomains
die geschützte Bezeichnung SCHUFA jeweils vollständig in einer Art und Weise enthalten,
in dem die bekannte Kennzeichnung auch von dem Verkehr als solche erkannt wird.
(...).
Aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise spricht
zumindest keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass hinter solchen Bezeichnungen
stets nur ein bestimmtes Unternehmen steht, so dass bereits der Domain-Name seine
Funktion als Herkunftshinweis nicht erfüllt. (...)
Vielmehr legen Bezeichnungen
wie die von der Antragstellerin angegriffenen Domainnamen dem Verkehr die Annahme
nahe, sie stünden z.B. für sog. Internet-Portale bzw. ein Suchangebot, über die
sich der Zugang zu bestimmten Kategorien von Leistungen eröffnet.
Für
den Internet-Nutzer, der die Dienste des Antragsgegners noch nicht kennt, liegt
die Vermutung nahe, über die genannten Internet-Domains könne er sich z.B. eine
Übersicht über \"schufafreie\" Kreditangebote unterschiedlicher Anbieter erschließen
bzw. von dort auf die homepages solcher Anbieter verzweigen. Er hat keine hinreichende
Veranlassung zu der Annahme, dass sich ihm unter dieser Domain-Bezeichnung (nur)
das Angebot eines bestimmten Anbieters präsentiert.\"
Aber selbst wenn
man im vorliegenden Fall eine kennzeichenmäßige Verwendung bejahen würde, läge
ein Fall der erlaubten, produktbeschreibenden Benutzung nach § 23 MarkenG vor,
so die Richter:
\"Der Antragsgegner verwendet den Begriff SCHUFA in den
angegriffenen Domainbezeichnungen im Ergebnis produktbeschreibend (...).
Damit bedient sich der Antragsgegner nur eines Sprachgebrauchs, der sich in
Deutschland - im Widerspruch zu der tatsächlichen Rechtslage - bei der Verwendung
der Marke bzw. Unternehmenskennzeichnung der Antragstellerin \"eingebürgert\"
hat.
Gerade weil eine (einwandfreie) SCHUFA-Auskunft in Deutschland zu
einem quasi-offiziellen \"Testat\" im Zuge der Einholung von Bonitätsinformationen
geworden ist und niemand im seriösen Wirtschaftsleben an ihr vorbeikommt, beschreibt
der Begriff SCHUFA in der Wahrnehmung weiter Teile der angesprochenen Verkehrskreise
im Ergebnis ein Unbedenklichkeitskriterium für die Kreditvergabe.\"
Die
identische Problematik hatte das OLG Hamburg (Urt. v. 18.12.2003 - Az.: 3 U 117/03
= http://snipurl.com/6ny2) im Fall der Domain \"awd-aussteiger.de\" zu beurteilen
und lehnte dort ebenfalls einen Unterlassungsanspruch ab.