\"Wer sich zu wichtig für kleine Arbeiten hält, ist oft zu klein für wichtige Arbeiten.\" Jacques Tatischeff, \"Tati\" (1908-1982)



 

 

 

Urteil zum Steuersparmodel - immobielienfinanzierung
1. Bei Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind und bei denen demgemäß kein Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG besteht, ist § 5 Abs. 2 HWiG dahingehend auszulegen, dass einem Verbraucher das Widerrufsrecht des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. zusteht, wenn der Darlehensvertrag zugleich die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts erfüllt.

2. Darlehen und Erwerb von Wohneigentum stellen verbundene Geschäfte dar, wenn die Darlehenssumme entsprechend dem Anlagekonzept zweckgebunden und unmittelbar an die Verkäuferfirma überwiesen worden ist.

3. Aufgrund der wirtschaftlichen Einheit von Kaufvertrag und Darlehensvertrag ist es gerechtfertigt, dass die Bank nicht das Darlehen zurückverlangen kann.

OLG Oldenburg, Urteil vom 19.6.2002, 2 U 65/02 (n. rk.)

Sachverhalt
Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte. Auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Abweichend von der Darstellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils hat die Beklagte den Vortrag des Klägers zum Hergang der Vertragsgespräche bestritten.

Mit seiner Berufung beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars B. vom 27.06.1992 (...) für unzulässig zu erklären, soweit sie nicht in den belasteten Grundbesitz erfolgt.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. (...) Der Senat hat Beweis erhoben. (...)



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Fachbegriffe: Was ist Geld?

Allein mit Antworten auf diese Frage kann man Bücher füllen!
Geld ist zuerst einmal eine ganz phantastische Erfindung, ver-
gleichbar mit der des Rades. So wie mit Hilfe des Rades der Trans-
port von Gütern auf eine vorher unvorstellbare Weise erleichtert
wurde, so mit dem Geld der Tausch derselben. Ohne Geld war nur
ein Tausch von Leistung gegen Leistung möglich. Der Korbma-
cher beispielsweise, der neue Schuhe brauchte, mußte erst einen
Schuhmacher finden, der gerade einen Korb benötigte. Das Bei-
spiel zeigt, wie eng die Grenzen geldloser Märkte gezogen waren
und daß Spezialisierung und Arbeitsteilung nur geringe Chancen
hatten.
Aus der Sicht des Leistungstausches, der eine zivilisatorische
und kulturelle Entwicklung erst ermöglichte, ist Geld also ein
Tauschvermittler, der die Leistenden von der Bindung an einen
bestimmten Tauschpartner befreit. Geld ermöglicht es, Leistun-
gen an jeden daran Interessierten zu verkaufen und mit dem emp-
fangenen Tauschmittel, zeit- und ortsungebunden, eine beliebige
Gegenleistung bei jedem anderen nachzufragen. Diese Vermitt-
lerrolle hatten vor der Geldwirtschaft bestimmte Waren übernom-
men. Waren, die fast jeder brauchen konnte, wie z. B. Salz, Ge-
treide, Teeziegel oder Kakaobohnen. Diese Waren eigneten sich
zwar aufgrund ihrer relativ langen Lebensdauer als Tauschmittel,
sie waren jedoch unpraktisch in der Handhabung und verloren mit
der Zeit an Wert. Das zähl- und haltbare Geld dagegen, das leicht
aufhebbar und transportierfähig war und das die Preise auf einfa-
che Art vergleichbar machte, brachte den Durchbruch zu einer
Wirtschaftsentwicklung, ohne die unsere heutige Zivilisation un-
denkbar ist.

Kapitel aus: Helmut Creutz: Das Geldsyndrom; Ullstein, 1997, 4. Auflage; ISBN 3-548-35456-4
Orginalausgabe 1993 by Wirtschaftsverlag Langen Müller in der F.A. Herbig Verlagsbuchhandlung GmbH, München