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Geld ist von fruchtbarer, erzeugender Natur.
Geld kann Geld zeugen, und der Nachwuchs zeugt noch mehr.
Benjamin Franklin
(1706 - 1790), US-amerikanischer Politiker, Naturwissenschaftler, Erfinder
und Schriftsteller
Kreditwürdigkeitsprüfung:
Auszug aus:
Quelle:http://www.fit-in-finanzen.de/index.php?id=1142
Voraussetzung für die Kreditzusage ist die Prüfung der persönlichen und
materiellen Kreditwürdigkeit des Antragstellers durch die Bank. Bei der persönlichen
Kreditwürdigkeit kommt es darauf an, dass der Unternehmer fachlich und persönlich
in jeder Hinsicht überzeugt. Bei der materiellen Kreditwürdigkeit werden beispielsweise
die Tragfähigkeit des Geschäftskonzeptes bzw. der Investitionsidee und die
finanziellen Verhältnisse des Unternehmens geprüft. Darüber hinaus wird die
Bank Kenntnisse über die Branche bzw. das Unternehmensumfeld hinzuziehen. Erst
wenn diese Prüfung positiv ausgefallen ist, kommt es noch darauf an, die notwendigen
Sicherheiten für den Kredit zu stellen.
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Fachbegriffe EV oder Eidestattliche Versicherung: Quelle: http://www.net-lexikon.de/ Seit dem 27.06.1970 ist der Offenbarungseid gesetzlich durch die eidesstattliche Versicherung ersetzt (siehe §§ 807 Abs. 2 und 3, 899 ff. ZPO). Nach diesen Vorschriften hat der Schuldner in der Zwangsvollstreckung aus einem Titel zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er die Angaben in seinem Vermögensverzeichnis nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Der Schuldner ist zur eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn entweder
die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat,
der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen kann,
der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert oder
der Gerichtsvollzieher den Schuldner trotz Ankündigung mindestens zwei Wochen vorher wiederholt nicht in seiner Wohnung angetroffen hat.
Zuständig für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Abs. 2 ZPO ist der Gerichtsvollzieher. Erscheint der Schuldner im Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nicht, so kann auf Antrag des Gläubigers gem. § 901 ZPO gegen ihn Haftbefehl erlassen werden. Die Haft zur Erzwingung darf gem. § 913 ZPO sechs Monate nicht übersteigen.
Versichert der Schuldner unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensverzeichnis so kann er sich bei Vorsatz wegen Falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) und bei Fahrlässigkeit wegen Fahrlässiger falscher Versicherung an Eides Statt (§ 163 StGB) strafbar machen.
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