\"Ich glaube nicht an Zufall. Die Menschen, die in der Welt vorwärtskommen, sind die Menschen, die aufstehen und nach dem von ihnen benötigten Zufall Ausschau halten.\" George Bernard Shaw (1856-1950)



 

Kreditwürdigkeitsprüfung:
Auszug aus:
Quelle:http://www.fit-in-finanzen.de/index.php?id=1142
Voraussetzung für die Kredit­zusage ist die Prü­fung der persön­lichen und mate­riellen Kredit­würdigkeit des Antrag­stellers durch die Bank. Bei der per­sön­lichen Kredit­würdigkeit kommt es darauf an, dass der Unter­nehmer fachlich und persön­lich in jeder Hinsicht über­zeugt. Bei der mate­riellen Kredit­würdig­keit werden beispiels­weise die Trag­fähig­keit des Geschäfts­konzeptes bzw. der Inves­titions­idee und die finan­ziellen Verhält­nisse des Unter­nehmens geprüft. Darüber hinaus wird die Bank Kennt­nisse über die Branche bzw. das Unternehmens­umfeld hinzuziehen. Erst wenn diese Prü­fung positiv ausge­fallen ist, kommt es noch darauf an, die not­wen­digen Sicherheiten für den Kredit zu stellen.


 

 

 

\"Wenn die Begriffe nicht richtig sind, so
stimmen auch die Worte nicht, und stimmen
die Worte nicht, so kommen auch die Werke
nicht zustande.\"

Konfuzius



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Urteil zum Thema : Kredit

Finanzielle Überforderung des mithaftenden Ehegatten bei Geschäftskredit Zwischen Banken und Ehegatten bzw. nahen Verwandten von Kreditnehmern gibt es häufig Streit, wenn sie in Anspruch genommen werden müssen, weil der Darlehensnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Dabei ist die Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmer und Mithaftendem von besonderer Bedeutung. Bei einem echten Mitdarlehensnehmer kommt eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages auch bei krasser finanzieller Überforderung grundsätzlich nicht in Betracht. Mitdarlehensnehmer ist nur, wer ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung hat und über die Auszahlung und Verwendung des Darlehens mitentscheiden darf. Lediglich Mithaftender ist, wer der Bank nicht als gleichberechtigter Darlehensnehmer gegenübersteht. Eine krasse finanzielle Überforderung des mithaftenden Ehepartners oder nahen Angehörigen ist grundsätzlich erst dann zu bejahen, wenn der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufbringen kann. In diesen Fällen besteht eine tatsächliche, aber widerlegbare Vermutung, dass sich der Ehegatte oder nahe Angehörige bei der Übernahme der Mithaftung nicht von seinen Interessen und einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und dass das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Mithaftendem in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. Urteil des BGH vom 14.11.2000 XI ZR 248/99