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Im Deutschen reimt sich Geld auf Welt; es ist kaum möglich, daß es einen vernünftigeren Reim gäbe.
Georg Christoph Lichtenberg
(1742 - 1799), deutscher Physiker und Meister des Aphorismus
Überweisung :
Die Überweisung ist die einfachste Form des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Dabei wird innerhalb der gleichen Bank eine bestimmte Geldsumme von einem Konto auf ein anderes Konto übertragen
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Fachbegriffe: Was ist Geld?
Allein mit Antworten auf diese Frage kann man Bücher füllen!
Geld ist zuerst einmal eine ganz phantastische Erfindung, ver-
gleichbar mit der des Rades. So wie mit Hilfe des Rades der Trans-
port von Gütern auf eine vorher unvorstellbare Weise erleichtert
wurde, so mit dem Geld der Tausch derselben. Ohne Geld war nur
ein Tausch von Leistung gegen Leistung möglich. Der Korbma-
cher beispielsweise, der neue Schuhe brauchte, mußte erst einen
Schuhmacher finden, der gerade einen Korb benötigte. Das Bei-
spiel zeigt, wie eng die Grenzen geldloser Märkte gezogen waren
und daß Spezialisierung und Arbeitsteilung nur geringe Chancen
hatten.
Aus der Sicht des Leistungstausches, der eine zivilisatorische
und kulturelle Entwicklung erst ermöglichte, ist Geld also ein
Tauschvermittler, der die Leistenden von der Bindung an einen
bestimmten Tauschpartner befreit. Geld ermöglicht es, Leistun-
gen an jeden daran Interessierten zu verkaufen und mit dem emp-
fangenen Tauschmittel, zeit- und ortsungebunden, eine beliebige
Gegenleistung bei jedem anderen nachzufragen. Diese Vermitt-
lerrolle hatten vor der Geldwirtschaft bestimmte Waren übernom-
men. Waren, die fast jeder brauchen konnte, wie z. B. Salz, Ge-
treide, Teeziegel oder Kakaobohnen. Diese Waren eigneten sich
zwar aufgrund ihrer relativ langen Lebensdauer als Tauschmittel,
sie waren jedoch unpraktisch in der Handhabung und verloren mit
der Zeit an Wert. Das zähl- und haltbare Geld dagegen, das leicht
aufhebbar und transportierfähig war und das die Preise auf einfa-
che Art vergleichbar machte, brachte den Durchbruch zu einer
Wirtschaftsentwicklung, ohne die unsere heutige Zivilisation un-
denkbar ist.
Kapitel aus: Helmut Creutz: Das Geldsyndrom; Ullstein, 1997, 4. Auflage; ISBN 3-548-35456-4
Orginalausgabe 1993 by Wirtschaftsverlag Langen Müller in der F.A. Herbig Verlagsbuchhandlung GmbH, München
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Pers. Anmerkung vom Inhaber dieser Seite:
Glückwunsch Herr S****** - auch einem Mitbewerber gratuliere ich gerne zu diesem Erfolg
http://www.dr-bahr.com/newsletter/letter/26_05_2004_00_10_50.htm
6. OLG Hamburg: \"schufafreierkredit.de\" keine Markenverletzung
Quelle :www.dr-bahr.com/newsletter/letter/26_05_2004_00_10_50.htm
Das OLG Hamburg (Urt. v. 06.11.2003 - Az.: 5 U 64/03 = http://snipurl.com/6ny0) hat entschieden, dass die Domain \"schufafreierkredit.de\" keine Markenrechte verletzt.
Voraussetzung für einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG ist, dass die jeweils geschützte Marke in der als verletzend beanstandeten Form zeichenmäßig, mithin herkunftshinweisend verwendet wird.
Im vorliegenden Fall hatte die deutsche Kreditschutzorganisation, deren Dienstleistungen unter dem Schlagwort SCHUFA im Zusammenhang mit Bonitätsprüfungen allgemein bekannt sind, geklagt. Die Beklagte betrieb 7 Domains (krediteschufafrei.de, barkredit-schufafrei.de, schufafreie-kredite.de, schufafreierkredit.de, sofortkredit-ohne-schufa.de, schufafreie-kredite-info.de, schufafreie-kredite.de).
Das Begehren der Klägerin wurde abgelehnt, weil kein kennzeichenmäßiger Gebrauch vorliege:
\"Nach inzwischen gesicherter Rechtsprechung des EuGH und des BGH ist Voraussetzung auch des Verbotstatbestandes aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG, dass die Marke in der als verletzend beanstandeten Form zeichenmäßig, mithin herkunftshinweisend verwendet wird (...), die Verwendung also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren eines Unternehmens von denen anderer dient.
Mithin hängt also die Frage, ob (...) § 14 Abs. 2 MarkenG (...) anwendbar [ist](...), davon ab, ob die Marke zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens, also als Marke, benutzt wird oder ob die Benutzung zu anderen Zwecken erfolgt (...).\"
Eine Benutzung zu anderen Zwecken liegt (...) insbesondere dann vor, wenn der Dritte im Rahmen eines Verkaufsgesprächs mit einem potentiellen Kunden, der in dem einschlägigen Sachgebiet fachkundig ist, auf die Marke Bezug nimmt, diese Bezugnahme ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, den potentiellen Kunden, der die Merkmale der Waren der betreffenden Marke kennt, über die Merkmale der angebotenen Ware zu informieren und die Bezugnahme von dem potentiellen Kunden nicht als Hinweis auf die Herkunft der Ware verstanden werden kann (...).\"
Diese Voraussetzungen prüfte das OLG Hamburg nun auch im vorliegenden Fall und kam zu einem negativen Ergebnis:
\"Bereits diese Voraussetzung des kennzeichnenden Gebrauchs fehlt vorliegend bzw. ist zumindest nicht hinreichend sicher feststellbar, obwohl die angegriffenen Internetdomains die geschützte Bezeichnung SCHUFA jeweils vollständig in einer Art und Weise enthalten, in dem die bekannte Kennzeichnung auch von dem Verkehr als solche erkannt wird. (...).
Aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise spricht zumindest keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass hinter solchen Bezeichnungen stets nur ein bestimmtes Unternehmen steht, so dass bereits der Domain-Name seine Funktion als Herkunftshinweis nicht erfüllt. (...)
Vielmehr legen Bezeichnungen wie die von der Antragstellerin angegriffenen Domainnamen dem Verkehr die Annahme nahe, sie stünden z.B. für sog. Internet-Portale bzw. ein Suchangebot, über die sich der Zugang zu bestimmten Kategorien von Leistungen eröffnet.
Für den Internet-Nutzer, der die Dienste des Antragsgegners noch nicht kennt, liegt die Vermutung nahe, über die genannten Internet-Domains könne er sich z.B. eine Übersicht über \"schufafreie\" Kreditangebote unterschiedlicher Anbieter erschließen bzw. von dort auf die homepages solcher Anbieter verzweigen. Er hat keine hinreichende Veranlassung zu der Annahme, dass sich ihm unter dieser Domain-Bezeichnung (nur) das Angebot eines bestimmten Anbieters präsentiert.\"
Aber selbst wenn man im vorliegenden Fall eine kennzeichenmäßige Verwendung bejahen würde, läge ein Fall der erlaubten, produktbeschreibenden Benutzung nach § 23 MarkenG vor, so die Richter:
\"Der Antragsgegner verwendet den Begriff SCHUFA in den angegriffenen Domainbezeichnungen im Ergebnis produktbeschreibend (...).
Damit bedient sich der Antragsgegner nur eines Sprachgebrauchs, der sich in Deutschland - im Widerspruch zu der tatsächlichen Rechtslage - bei der Verwendung der Marke bzw. Unternehmenskennzeichnung der Antragstellerin \"eingebürgert\" hat.
Gerade weil eine (einwandfreie) SCHUFA-Auskunft in Deutschland zu einem quasi-offiziellen \"Testat\" im Zuge der Einholung von Bonitätsinformationen geworden ist und niemand im seriösen Wirtschaftsleben an ihr vorbeikommt, beschreibt der Begriff SCHUFA in der Wahrnehmung weiter Teile der angesprochenen Verkehrskreise im Ergebnis ein Unbedenklichkeitskriterium für die Kreditvergabe.\"
Die identische Problematik hatte das OLG Hamburg (Urt. v. 18.12.2003 - Az.: 3 U 117/03 = http://snipurl.com/6ny2) im Fall der Domain \"awd-aussteiger.de\" zu beurteilen und lehnte dort ebenfalls einen Unterlassungsanspruch ab.