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\"Die Chance klopft öfter an, als man denkt. Doch meistens ist man nicht zu Hause.\" Victor Hugo (1802-1885)
Realkredit:
Quelle : http://www.fit-in-finanzen.de/index.php?id=1148
Kurzbeschreibung
Es sich um meist hohe, oft objektgebunden Kredite, die über sehr lange Laufzeiten (über 5 Jahre bis zu 30 Jahre) abgeschlossen werden, und mit Grundschulden besichert werden – beispielsweise für die Finanzierung von Bauvorhaben im Rahmen der gewerblichen Immobilienfinanzierung.
Arten
Nach den Tilgungsmodalitäten sind typische Kreditarten:
Annuitätendarlehen: die Zahlung von Zins und Tilgung erfolgt während der Laufzeit in gleichbleibenden Beträgen (Annuitäten) – dabei sinkt der Zinsanteil und steigt der Tilgungsanteil der Annuität mit der Laufzeit.
Abzahlungsdarlehen: die Tilgungsbeiträge bleiben hier über die Laufzeit konstant, die Zinszahlungen werden durch die Verrechnung der erfolgten Tilgung geringer. Insgesamt ergeben sich also mit der Laufzeit abnehmende Zahlungen.
Festdarlehen: während der Laufzeit erfolgt nur die Zinszahlung (in konstanten Beträgen), die Tilgung wird am Ende der Laufzeit in einer Summe geleistet.
Vor- und Nachteile bzw. Risiken
Vorteile:
die Besicherung über eine Grundschuld ermöglicht hohe und langfristige Finanzierungen und erhöht damit die Planungssicherheit für das Unternehmen
die Verzinsung kann über mehrere Jahre fest erfolgen und sichert dem Unternehmen für diesen Zeitraum eine stabile Finanzierung und hohe Planungssicherheit
eine Kündigung von Krediten mit fester Laufzeit ist nach Nr. 19 Absatz 3 AGB der Banken fristlos nur aus wichtigen Gründen möglich
die Kreditbedingungen sind langfristig festgeschrieben
Nachteile:
bei der Bewertung von gewerblich genutzten Immobilien werden meist hohe Abstriche bei der Ermittlung der Beleihungsgrenze gemacht
Ungewissheit über Gesamtkosten der Investition, wenn Zinsen nur über einen kurzen Zeitraum festgelegt werden oder variabel sind
frühzeitige Tilgung ist mit Kosten (Vorfälligkeitsentschädigung) verbunden
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Urteil zum Thema : Kredit
Finanzielle Überforderung des mithaftenden Ehegatten bei Geschäftskredit Zwischen Banken und Ehegatten bzw. nahen Verwandten von Kreditnehmern gibt es häufig Streit, wenn sie in Anspruch genommen werden müssen, weil der Darlehensnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Dabei ist die Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmer und Mithaftendem von besonderer Bedeutung. Bei einem echten Mitdarlehensnehmer kommt eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages auch bei krasser finanzieller Überforderung grundsätzlich nicht in Betracht. Mitdarlehensnehmer ist nur, wer ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung hat und über die Auszahlung und Verwendung des Darlehens mitentscheiden darf. Lediglich Mithaftender ist, wer der Bank nicht als gleichberechtigter Darlehensnehmer gegenübersteht. Eine krasse finanzielle Überforderung des mithaftenden Ehepartners oder nahen Angehörigen ist grundsätzlich erst dann zu bejahen, wenn der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufbringen kann. In diesen Fällen besteht eine tatsächliche, aber widerlegbare Vermutung, dass sich der Ehegatte oder nahe Angehörige bei der Übernahme der Mithaftung nicht von seinen Interessen und einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und dass das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Mithaftendem in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. Urteil des BGH vom 14.11.2000 XI ZR 248/99
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Ratenkredit
Der Ratenkredit wird dem Kreditnehmer in Form eines mittel- oder langfristigen Darlehens in einer vorher festgelegten Summe zur Verfügung gestellt. Das Klassische Beispiel ist die Autofinanzierung. Zurückzahlen kann der Kreditnehmer in gleich bleibend hohen monatlichen Raten, die bei Vertragsabschluß vereinbart werden. Der Zinssatz ist für die gesamte Laufzeit festgeschrieben und verändert sich nicht.