\"Die Liebe zum Profit beherrscht die ganze Welt.\" Aristophanes (445 - 385 v. Chr)



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Abschlussgebühr bei einem Bausparvertrag: Die Abschlussgebühr - Die Höhe ist von der Vertragsgestaltung abhängig - bis 1,8 Prozent der Bausparsumme - wird bei Abschluss eines Bausparvertrages erhoben. Solange die Abschlussgebühr nicht in voller Höhe bezahlt ist, werden alle Zahlungen auf das Bausparkonto darauf angerechnet.


 

 

 

Fachbegriffe EV oder Eidestattliche Versicherung: Quelle: http://www.net-lexikon.de/ Seit dem 27.06.1970 ist der Offenbarungseid gesetzlich durch die eidesstattliche Versicherung ersetzt (siehe §§ 807 Abs. 2 und 3, 899 ff. ZPO). Nach diesen Vorschriften hat der Schuldner in der Zwangsvollstreckung aus einem Titel zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er die Angaben in seinem Vermögensverzeichnis nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Der Schuldner ist zur eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn entweder

die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat,
der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen kann,
der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert oder
der Gerichtsvollzieher den Schuldner trotz Ankündigung mindestens zwei Wochen vorher wiederholt nicht in seiner Wohnung angetroffen hat.
Zuständig für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Abs. 2 ZPO ist der Gerichtsvollzieher. Erscheint der Schuldner im Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nicht, so kann auf Antrag des Gläubigers gem. § 901 ZPO gegen ihn Haftbefehl erlassen werden. Die Haft zur Erzwingung darf gem. § 913 ZPO sechs Monate nicht übersteigen.

Versichert der Schuldner unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensverzeichnis so kann er sich bei Vorsatz wegen Falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) und bei Fahrlässigkeit wegen Fahrlässiger falscher Versicherung an Eides Statt (§ 163 StGB) strafbar machen.





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URTEIL zum Markenname Quelle : www.jurpc.de/rechtspr/20040194.htm

OLG Hamburg v. 06.11.2003 - 5 U 64/03


1. Voraussetzung des Verbotstatbestandes aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG ist, dass die Marke in der als verletzend beanstandeten Form zeichenmäßig, mithin herkunftshinweisend verwendet wird.

2. Die Frage, ob Domain-Namen in der Regel eine herkunftshinweisende bzw. unternehmenskennzeichnende Funktion haben und deshalb in ihrer Verwendung ein Namensgebrauch liegt, ist nach Art und Inhalt des konkreten Domain-Namens und der dazu bestehenden Verkehrsauffassung zu beurteilen.

3. Die Nutzung der Domain \"schufafreier***.de\" ist im Ergebnis hingegen produktbeschreibend und dient der Bezeichnung einer bestimmten Art von Krediten im Sinne einer \"Negativabgrenzung\" zu den Darlehensgeschäften, bei denen - wie dies die Regel ist - die Dienstleistungen der SCHUFA in Anspruch genommen werden. Entsprechend versteht der Verkehr die Wendung \"schufafrei\" oder \"ohne schufa\" als Kreditgewährung ohne die \"üblichen Hindernisse\", die sich für Kreditinteressenten mit zweifelhafter Bonität bei seriösen Kreditinstituten auftun.

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