![]()
Die Tendenz des Staates, mehr Geld zu fordern,
geht Hand in Hand mit einer ihm gleichfalls eigenen Tendenz, es zu verschwenden.
Cyril Northcote Parkinson
Weitere Informationsseiten, Hinweise
und Anmerkungen zum Thema:
online Kredit ohne Schufa
notleidender Kredit :
Kredit, bei dem Zins und Tilgung
nicht mehr bedient werden. Das Geld wird von der Bank oftmals abgeschrieben und
der Vorgang zur Vollstreckung freigegeben.
![]()
\"Wenn die Begriffe nicht richtig sind, so
stimmen auch die Worte nicht, und stimmen
die Worte nicht, so kommen auch die Werke
nicht zustande.\"
Konfuzius
Hier Kredit aus der Schweiz online beantragen
![]()
Urteil zum Thema : Kredit
Finanzielle Überforderung des mithaftenden
Ehegatten bei Geschäftskredit Zwischen Banken und Ehegatten bzw. nahen Verwandten
von Kreditnehmern gibt es häufig Streit, wenn sie in Anspruch genommen werden
müssen, weil der Darlehensnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Dabei ist die Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmer und Mithaftendem von besonderer
Bedeutung. Bei einem echten Mitdarlehensnehmer kommt eine Sittenwidrigkeit des
Darlehensvertrages auch bei krasser finanzieller Überforderung grundsätzlich nicht
in Betracht. Mitdarlehensnehmer ist nur, wer ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung
hat und über die Auszahlung und Verwendung des Darlehens mitentscheiden darf.
Lediglich Mithaftender ist, wer der Bank nicht als gleichberechtigter Darlehensnehmer
gegenübersteht. Eine krasse finanzielle Überforderung des mithaftenden Ehepartners
oder nahen Angehörigen ist grundsätzlich erst dann zu bejahen, wenn der Betroffene
voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufbringen kann.
In diesen Fällen besteht eine tatsächliche, aber widerlegbare Vermutung, dass
sich der Ehegatte oder nahe Angehörige bei der Übernahme der Mithaftung nicht
von seinen Interessen und einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos
hat leiten lassen und dass das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen
Hauptschuldner und Mithaftendem in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. Urteil
des BGH vom 14.11.2000 XI ZR 248/99
