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Bringst du Geld, so findest du Gnade; sobald es dir mangelt, schließen die Türen sich zu.
Johann Wolfgang von Goethe
(1749 - 1832), deutscher Dichter der Klassik, Naturwissenschaftler und Staatsmann
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Dispoausgleich
Schuldner :
von Schulden,
eine Natürliche oder Juristische Person, die einem Anderem verpflichtet ist. Personen die Kredit aufgenommen haben und zur Zahlung von Zinsen und Tilgung verpflichtet sind.
Gegensatz: Gläubiger.
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Fachbegriffe :
Schuldnerverzeichnis
Die Amtsgerichte (Vollstreckungsgerichte) führen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich das Schuldnerverzeichnis. Betroffene sind Personen, die eine „Eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 Zivilprozeßordnung - ZPO -“ oder nach § 284 Abgabenordnung (früher Offenbarungseid) über ihr Vermögen abgegeben haben, oder gegen die zur Abgabe dieser Versicherung die Haft angeordnet worden ist. Dieses Register ist öffentlich, jeder erhält auf Antrag Auskunft daraus, wenn er darlegt, dass die personenbezogenen Informationen für einen der in der Zivilprozessordnung festgelegten Zwecke (z. B: Zwangsvollstreckung) verwendet werden sollen. Den Betroffenen steht nach der Zivilprozessordnung ein Löschungsanspruch zu, wenn er - vereinfacht ausgedrückt - keine Schulden mehr hat oder drei Jahre seit Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verstrichen sind.
Quelle: http://www.bfd.bund.de
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Fachbegriffe:
Zinseszins-Effekt
Wiederangelegte Ausschüttungen eines Investmentfonds erhöhen den Anlagebetrag und damit den Zinserlös. So ergibt sich ein größerer Wertzuwachs des eingesetzten Kapitals im Vergleich zur regelmäßigen Entnahme der Erträge.