Es gibt Leute, die gut zahlen, die schlecht zahlen, Leute, die prompt zahlen, die nie zahlen, Leute, die schleppend zahlen, die bar zahlen, abzahlen, draufzahlen, heimzahlen - nur Leute, die gern zahlen, die gibt es nicht.
Georg Christoph Lichtenberg
(1742 - 1799), deutscher Physiker und Meister des Aphorismus




Weitere von uns geprüfte Seiten zum Thema: Dispoausgleich

 

 

Nutzung öffentlicher Förderprogramme bei Existenzgründungen:
Auzuüge aus Quelle: http://www.fit-in-finanzen.de/index.php?id=1309

Unter bestimmten Voraus­setzungen sind auch öffent­liche Förder­mittel (wie zinsgüns­tige Kre­dite, Bürg­schaften und Zu­schüsse) ein­plan­bar, dabei gilt es aber, wichtige Punkte zu beachten:

es gibt für die meisten Förderprogramme keinen Rechts­anspruch auf För­derung,
Anträge müssen vor der Grün­dung gestellt werden (Vorbeginnklausel), bis zur Auszahlung kann es bis zu einigen Monaten dauern
grundsätzlich wird nur die Erstgründung eines Unternehmens gefördert,
die beantragten Mittel sind zweckgebunden und
es gilt das Hausbankverfahren.


 

 

 

Urteil zum Steuersparmodel - immobielienfinanzierung
1. Bei Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind und bei denen demgemäß kein Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG besteht, ist § 5 Abs. 2 HWiG dahingehend auszulegen, dass einem Verbraucher das Widerrufsrecht des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. zusteht, wenn der Darlehensvertrag zugleich die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts erfüllt.

2. Darlehen und Erwerb von Wohneigentum stellen verbundene Geschäfte dar, wenn die Darlehenssumme entsprechend dem Anlagekonzept zweckgebunden und unmittelbar an die Verkäuferfirma überwiesen worden ist.

3. Aufgrund der wirtschaftlichen Einheit von Kaufvertrag und Darlehensvertrag ist es gerechtfertigt, dass die Bank nicht das Darlehen zurückverlangen kann.

OLG Oldenburg, Urteil vom 19.6.2002, 2 U 65/02 (n. rk.)

Sachverhalt
Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte. Auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Abweichend von der Darstellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils hat die Beklagte den Vortrag des Klägers zum Hergang der Vertragsgespräche bestritten.

Mit seiner Berufung beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars B. vom 27.06.1992 (...) für unzulässig zu erklären, soweit sie nicht in den belasteten Grundbesitz erfolgt.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. (...) Der Senat hat Beweis erhoben. (...)



Hier Kredite schufafrei online beantragen




Fachbegriffe :
Schuldnerverzeichnis
Die Amtsgerichte (Vollstreckungsgerichte) führen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich das Schuldnerverzeichnis. Betroffene sind Personen, die eine „Eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 Zivilprozeßordnung - ZPO -“ oder nach § 284 Abgabenordnung (früher Offenbarungseid) über ihr Vermögen abgegeben haben, oder gegen die zur Abgabe dieser Versicherung die Haft angeordnet worden ist. Dieses Register ist öffentlich, jeder erhält auf Antrag Auskunft daraus, wenn er darlegt, dass die personenbezogenen Informationen für einen der in der Zivilprozessordnung festgelegten Zwecke (z. B: Zwangsvollstreckung) verwendet werden sollen. Den Betroffenen steht nach der Zivilprozessordnung ein Löschungsanspruch zu, wenn er - vereinfacht ausgedrückt - keine Schulden mehr hat oder drei Jahre seit Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verstrichen sind.
Quelle: http://www.bfd.bund.de

Werbung

Aquarienbücher online kaufen

 

Werbung

Portal für Finanzen



Ihr Link hier ?

Schicken sie uns eine Mail mit einem Linktauschangebot