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Überweisung :
Die Überweisung ist die einfachste Form des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Dabei wird innerhalb der gleichen Bank eine bestimmte Geldsumme von einem Konto auf ein anderes Konto übertragen
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Fachbegriffe EV oder Eidestattliche Versicherung: Quelle: http://www.net-lexikon.de/ Seit dem 27.06.1970 ist der Offenbarungseid gesetzlich durch die eidesstattliche Versicherung ersetzt (siehe §§ 807 Abs. 2 und 3, 899 ff. ZPO). Nach diesen Vorschriften hat der Schuldner in der Zwangsvollstreckung aus einem Titel zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er die Angaben in seinem Vermögensverzeichnis nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Der Schuldner ist zur eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn entweder
die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat,
der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen kann,
der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert oder
der Gerichtsvollzieher den Schuldner trotz Ankündigung mindestens zwei Wochen vorher wiederholt nicht in seiner Wohnung angetroffen hat.
Zuständig für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Abs. 2 ZPO ist der Gerichtsvollzieher. Erscheint der Schuldner im Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nicht, so kann auf Antrag des Gläubigers gem. § 901 ZPO gegen ihn Haftbefehl erlassen werden. Die Haft zur Erzwingung darf gem. § 913 ZPO sechs Monate nicht übersteigen.
Versichert der Schuldner unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensverzeichnis so kann er sich bei Vorsatz wegen Falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) und bei Fahrlässigkeit wegen Fahrlässiger falscher Versicherung an Eides Statt (§ 163 StGB) strafbar machen.
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Rechtssprechung:
Interessante Urteile: Ungünstige Kreditauskunft für GmbH-Geschäftsführer Daten, die die Kreditwürdigkeit eines Geschäftsführers in Frage stellen, dürfen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart von Wirtschaftsauskunfteien grundsätzlich aus allgemein zugänglichen Quellen gesammelt, gespeichert und an Nachfrager weitergeleitet werden. Dies wurde damit begründet, dass der Persönlichkeitsschutz bei einer gewerblichen Tätigkeit nicht soweit reicht wie der Schutz des privaten Bereichs. In dem entschiedenen Fall betraf die Eintragung einen Geschäftsführer einer Bauträger-Gesellschaft, der fünf Jahre vorher eine andere GmbH, die er 20 Jahre als Geschäftsführer geleitet hatte, in die Insolvenz geführt hatte.Urteil des OLG Stuttgart vom 12.12.2002 2 U 103/02
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