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Guppy Administrator

Anmeldungsdatum: 19.11.2004 Beiträge: 754 Wohnort: Schwedt
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Verfasst am: 01.09.2006, 13:18 Titel: echt aus dem Leben - Feuerversicherung |
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Manchmal haben wir es mit **** zu tun.
Die Sterne könnt Ihr beliebig ersetzen.
Den Fall habe ich gerade heute auf den Schreibtisch bekommen.
Frau Mustermann hat mit unserer Hilfe Ihr Haus umfinanziert und in diesem Zusammenhang auch über uns versichert.
Das Haus besteht aus sind 2 Wohnungen in zwei Stockwerken.
Frau Mustermann ist alleiniger Eigentümer der Immobilie und alleiniger Versicherungsnehmer .
Jetzt gibt es noch einen Herrn Mustermann, der mir den Sternen von oben und wie nicht schwer zu erraten, der Ehemann.
Nach einem Streit hat selbiger nichts weiter zu tun, als in der unteren Wohnung Feuer zu legen und das Haus in Brand zu setzen. Der Schaden hält sich zwar in Grenzen, aber die untere Wohnung, ist nicht bewohnbar.
Da zum Zeitpunkt des Brandes schon eine gerichtliche Verfügung bestand, die Ihm verbot die obere Wohnung, die von Frau Mustermann bewohnt wurde, zu betreten, sind sie sicherlich als getrennt lebend zu betrachten.
Ist die Versicherung in der Leistungspflicht und wenn ja - wer bekommt das Geld ?
Bank oder VN ? _________________ Zukunft - das ist die Zeit, in der du bereust, dass du das, was du heute tun konntest, nicht getan hast! |
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ammundpartner Administrator
Anmeldungsdatum: 27.07.2006 Beiträge: 16
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Verfasst am: 04.09.2006, 14:53 Titel: |
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Hallo Guppy,
die Entschädigungsleistung sollte - im Regelfall - die Versicherungsnehmern zum Wiederaufbau bzw. Schadenbeseitigung erhalten. Je nach Schadenhöhe kann/wird eine Einwilligungserklärung seitens des Gläubigers notwendig (sofern dieser per Sicherungsabtretung im Versicherungsvertrag "hinterlegt" wurde).
Ob eine Auszahlung überhaupt zu erwarten ist, dass ist aus Sicht des Schadensachbearbeiters sicherlich eine interessante Frage. Grundsätzlich wäre zu erwarten, dass für den (rechtskräftigen) Ehemann von Frau Mustermann die Repräsentantenklausel greift - so müsste sich Frau Mustermann dessen grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln ebenfalls anlasten lassen.
Die Frage: "Wer überhaupt Repräsentant ist?" wurde allerdings seinerzeit mit der Verfügungsgewalt des Betroffenen bemessen. Nur wer im Auftrag der Versicherungsnehmers und mit seiner Verfügungsgewalt handeln kann, gilt als Repräsentant. Da Frau Mustermann bereits eine Unterlassungsklage gegen Ihren Mann erwirkte, so ist dies zumindest teilweise ein Indiz für keinen Repräsentanten...aber: es verbleibt natürlich ein gewisses Restrisiko aus einem eventuellen Eigentumsverhältnis resultierend aus deiner Gütergemeinschaft.
Ich persönlich würde, sofern sich die Problematik stellt, im Musterfall den Versicherer mit der erwirkten "Unterlassungsklage" konfrontieren und einen Repräsentanten somit verneinen. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Andreas-Christoph Amm
AMM & partner |
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Guppy Administrator

Anmeldungsdatum: 19.11.2004 Beiträge: 754 Wohnort: Schwedt
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Verfasst am: 23.09.2006, 10:31 Titel: |
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heute hat die Versicherungsnehmerin Bescheid bekommen.
Die Versicherung zahlt den kompletten Schaden und bekennt sich zur Leistungspflicht.
Einzige Ausnahme, die Kosten für den Feuerwehreinsatz werden mit der Begründung abgelehnt, dass die öffentliche Hand/ Gemeinde dabei in der Pflicht steht und es wird empfohlen, die Rechnung an den Verursacher weiterzuleiten.
Ich persönlich hatte selbst bei dieser Gesellschft, die auf Grund ihrer Geschäftspolitik für mich im Sachbereich unangefochtener Favorit ist, nicht an so eine unproblematische Schadensregulierung geglaubt und hier zeigt sich wieder, dass die Erfahrung der Maklers/Mehrfachagenten bei der Wahl der Versicherung für seine Mandanten nicht nur auf den Preis fixiert sein sollte.
"Geiz ist Geil" kann im Schadensfall ganz schnell zu "Geiz ist Falsch" werden. _________________ Zukunft - das ist die Zeit, in der du bereust, dass du das, was du heute tun konntest, nicht getan hast! |
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