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Ärger mit der KFZ Versicherung

 
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Guppy
Administrator


Anmeldungsdatum: 19.11.2004
Beiträge: 754
Wohnort: Schwedt

BeitragVerfasst am: 26.09.2006, 08:04    Titel: Ärger mit der KFZ Versicherung Antworten mit Zitat

Bei dem Besuch seiner Tochter in einem anderem Bundesland soll ein Versicherungsnehmer angeblich einen Parkplatzrempler mit anschließender Fahrerflucht verursacht haben und bekommt deshalb eine Anzeige.
Der Versicherungsnehmer ist sich keiner Schuld bewusst und streitet die Verursachung des Schadens ab. Das Auto, das den Schaden verursacht haben soll wird von der Polizei optisch begutachtet und keinerlei Schrammen oder Beulen, bzw. Nachbesserungen oder Reparaturen werden festgestellt.
Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren gemäß §153 Absatz1 ein.

Aber die Haftpflichtversicherung reguliert den Schaden und wird den VN zu Beginn des kommenden Versicherungsjahres hochstufen.
Welche Möglichkeiten hat der VN sich dagegen wirkungsvoll zu wehren.
_________________
Zukunft - das ist die Zeit, in der du bereust, dass du das, was du heute tun konntest, nicht getan hast!
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ammundpartner
Administrator


Anmeldungsdatum: 27.07.2006
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 26.09.2006, 09:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Guppy,

der VN sollte den Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft samt erneuter Darlegung des Sachverhaltes an den Kfz-Haftpflichtversicherer schicken. Gleichermaßen ein weiterer Hinweis der Rechtsfolgen. Möglich wäre hier zwei Gründe:

a) der VN gibt als Rechtsfolge ein Klageverfahren gegen den eigenen Kfz-Versicherer in Betracht

b) der VN fordert den Kfz-Haftpflichtversicherung auf gegen den Anspruchsteller rechtlich vorzugehen. Vor dem Hintergrund dass auch der Kfz-Haftpflichtversicherer unberechtigte Ansprüche abzulehnen hat (in Verbindung mit dem Schutz der Versichertengemeinschaft dürfen auch keine Ansprüche leichtfertig reguliert werden) soll der Haftpflichtversicherer hier das Verfahren eröffnen.

In beiden Punkten sollte dem Schadensachbearbeiter sehr schnell klar werden, dass es hier um keinen ersatzpflichtigen Schaden geht - notfalls den Schriftverkehr über den Abteilungsverantwortlichen der Kfz-Schadenabteilung führen.

Sowas ist leider keine Seltenheit - ich hatte mal das Vergnügen mit dem "großen blauen Adler" zu streiten, da diese dem "hinten auffahrenden Fahrer und somit Unfallverursacher" das Auto laut Gutachten bezahlten. Der Kfz-Schadensachbearbeiter ist fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sein VN dem anderen rückwärts aufgefahren sei (auf der Autbahnauffahrt?).
_________________
Mit freundlichen Grüßen

Andreas-Christoph Amm
AMM & partner
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