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\"Die Liebe zum Profit beherrscht die ganze Welt.\" Aristophanes (445 - 385 v. Chr)
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Auszug aus
Quelle: http://www.fit-in-finanzen.de/index.php?id=1146
Finanzierungsleasing beinhaltet Verträge, durch die der Leasinggeber dem Unternehmen, dem Leasingnehmer, Wirtschaftsgüter für eine bestimmte unkündbare Grundmietzeit zur Nutzung überlässt. Leasinggeber kann der Hersteller des Guts, ein Zwischenhändler oder eine Leasinggesellschaft (oft Töchter der Kreditinstitute) sein. Das Unternehmen zahlt hierfür eine bestimmte Leasingrate. Zusätzlich hat es Wartungskosten zu tragen. Nach Ablauf des Leasingvertrages wird das geleaste Gut dem Leasinggeber zurückgegeben, es wird nicht automatisch Eigentum des Unternehmens. Häufig besteht jedoch ein Kaufrecht des Leasingnehmers. Eine Finanzierung des zukünftigen Kaufs über verdiente Abschreibungen ist nur möglich, wenn das Unternehmen wirtschaftlicher Eigentümer des Guts wird und es damit bilanziell ausweisen kann. Bedingungen hierfür:
es handelt sich um Spezialleasing
die Grundmietzeit liegt unter 40 % oder über 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer,
es besteht eine Kaufoption, deren Preis unter dem linear abgeschriebenen Restbuchwert bzw. Marktpreis liegt,
oder der Vertrag enthält eine Verlängerungsoption, derem Anschlussmiete niedriger ist als ein Werteverzehr bei linearer Abschreibung wird.
Die Grundmietzeit liegt unter der betrieblichen Nutzungsdauer und beträgt meistens zwischen 40–90 %. Die Höhe der Rate ist stark von der Art des Leasinggutes abhängig. Ein allgemeiner Vergleich zur Kreditfinanzierung in Bezug auf effektive Kosten ist daher nur im Einzelfall möglich.
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Urteil zum Steuersparmodel - immobielienfinanzierung
1. Bei Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind und bei denen demgemäß kein Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG besteht, ist § 5 Abs. 2 HWiG dahingehend auszulegen, dass einem Verbraucher das Widerrufsrecht des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. zusteht, wenn der Darlehensvertrag zugleich die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts erfüllt.
2. Darlehen und Erwerb von Wohneigentum stellen verbundene Geschäfte dar, wenn die Darlehenssumme entsprechend dem Anlagekonzept zweckgebunden und unmittelbar an die Verkäuferfirma überwiesen worden ist.
3. Aufgrund der wirtschaftlichen Einheit von Kaufvertrag und Darlehensvertrag ist es gerechtfertigt, dass die Bank nicht das Darlehen zurückverlangen kann.
OLG Oldenburg, Urteil vom 19.6.2002, 2 U 65/02 (n. rk.)
Sachverhalt
Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte. Auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Abweichend von der Darstellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils hat die Beklagte den Vortrag des Klägers zum Hergang der Vertragsgespräche bestritten.
Mit seiner Berufung beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars B. vom 27.06.1992 (...) für unzulässig zu erklären, soweit sie nicht in den belasteten Grundbesitz erfolgt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. (...) Der Senat hat Beweis erhoben. (...)
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Begriffe aus der Finanzwirtschaft : Bankauskunft
Auskunftserteilung durch Banken über persönliche, wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse einzelner Kunden. Sie ist grundsätzlich durch den Datenschutz gem. Datenschutzgesetz sowie das Bankgeheimnis stark eingeschränkt.