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Begriffe aus der Finanzwelt :
© Schwedter Finanzierungsbüro
Fachbegiffe aus der Finanzdienstleistung:
Die eidesstattliche Versicherung ( EV)
Oft stellt sich die Frage: was ist eine EV? Wir führen
mit den folgenden Inhalten keine Rechtsberatung durch sondern möchten
nur allgemeine Erläuterungen zum Thema abgeben, die nicht den
Anspruch der Vollständigkeit erheben, sondern nur die Auffassung
des Verfassers darstellen.
Manchmal lässt sich die Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens
oder eines Privathaushaltes nicht aufrechterhalten. Irgendwann kann
es zu folgendem Sachverhalt kommen: Gläubiger schicken säumigen
Zahlern den Gerichtsvollzieher ins Haus. Bleibt der Pfändungsversuch
erfolglos, versuchen Gerichtsvollzieher oft, dem Schuldner direkt
vor Ort eine eidesstattliche Versicherung (EV) abzunehmen.
Was ist die EV oder Eidesstattliche Versicherung überhaubt
? Der Begriff Offenbarungseid war sicherlich aussagekräftiger.
Als Offenbarungseid bezeichnete man in der Bundesrepublik Deutschland
früher den Eid eines Schuldners, bestimmte Angaben über
seine Vermögenssituation nach bestem Wissen und Gewissen vollständig
und korrekt gemacht zu haben.
Seit dem 27. Juni 1970 ist der Offenbarungseid gesetzlich durch
die eidesstattliche Versicherung ersetzt (siehe §§ 807
Abs. 2 und 3, 899 ff. ZPO).
Zuständig für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
nach § 807 Abs. 2 ZPO ist der Gerichtsvollzieher. Erscheint
der Schuldner im Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
nicht, so kann auf Antrag des Gläubigers gem. § 901 ZPO
gegen ihn Haftbefehl erlassen werden. Die Haft zur Erzwingung darf
gem. § 913 ZPO sechs Monate nicht übersteigen. Versichert
der Schuldner unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensverzeichnis
so kann er sich bei Vorsatz wegen falscher Versicherung an Eides
Statt (§ 156 StGB) und bei Fahrlässigkeit wegen Fahrlässiger
falscher Versicherung an Eides Statt (§ 163 StGB) strafbar
machen.
Voraussetzungen
Die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses
und die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann
erfolgen, wenn
durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners
keine vollständige Befriedigung des Gläubigers erreicht
worden ist oder voraussichtlich nicht zu erlangen sein wird,
der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung seiner Wohn- und/oder
Geschäftsräume verweigert hat
oder der Vollziehungsbeamte den Schuldner in dessen Wohn- und/oder
Geschäftsräumen wiederholt nicht angetroffen hat, nachdem
er einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt
hatte und der Vollstreckungsschuldner seine Abwesenheit nicht genügend
entschuldigt sowie nicht glaubhaft begründet hat.
Der Schuldner ist in den ersten drei Jahren nach der Abgabe einer
im Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöschten EV nicht zur
Abgabe einer erneuten EV verpflichtet.
Folgen
Die Folgen der Abgabe der EV sind:
die Eintragung in das beim Amtsgericht geführte Schuldnerverzeichnis,
Verlust der Kreditwürdigkeit,
Negativeintrag in der Schufa
Information über seine Zahlungsunfähigkeit für bestehende
und zukünftige Geschäftspartner
Verlust der eigenen Bonität
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für Kredit ohne Schufa
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