\"Man soll schweigen oder Dinge sagen, die noch besser sind als das Schweigen.\" Pythagoras (569 v.C.- 475 v.C.)



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Sanierung :

Verfahren zur Wiederherstellung der finanziellen Zahlungsfähigkeit von zahlungsunfähigen Unternehmen.


 

 

 

Urteil zum Thema : Kredit

Finanzielle Überforderung des mithaftenden Ehegatten bei Geschäftskredit Zwischen Banken und Ehegatten bzw. nahen Verwandten von Kreditnehmern gibt es häufig Streit, wenn sie in Anspruch genommen werden müssen, weil der Darlehensnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Dabei ist die Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmer und Mithaftendem von besonderer Bedeutung. Bei einem echten Mitdarlehensnehmer kommt eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages auch bei krasser finanzieller Überforderung grundsätzlich nicht in Betracht. Mitdarlehensnehmer ist nur, wer ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung hat und über die Auszahlung und Verwendung des Darlehens mitentscheiden darf. Lediglich Mithaftender ist, wer der Bank nicht als gleichberechtigter Darlehensnehmer gegenübersteht. Eine krasse finanzielle Überforderung des mithaftenden Ehepartners oder nahen Angehörigen ist grundsätzlich erst dann zu bejahen, wenn der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufbringen kann. In diesen Fällen besteht eine tatsächliche, aber widerlegbare Vermutung, dass sich der Ehegatte oder nahe Angehörige bei der Übernahme der Mithaftung nicht von seinen Interessen und einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und dass das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Mithaftendem in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. Urteil des BGH vom 14.11.2000 XI ZR 248/99


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Fachbegriffe : Quelle: http://www.net-lexikon.de/Gewinn.html
Der Begriff des Gewinns bezeichnet in seiner allgemeinsten Verwendung den Erfolg autonomer einzelwirtschaftlicher Tätigkeit. Das Streben nach Gewinn (erwerbswirtschaftliches Prinzip) ist ein konstituierendes Merkmal des Betriebes in der Marktwirtschaft. Das Gewinnstreben motiviert den Unternehmer dazu, die Bedürfnisse potentieller Kunden zu erkennen und zu befriedigen sowie sich im Wettbewerb den veränderlichen Marktverhältnissen anzupassen. Nicht freiheitliche Wirtschaftsordnungen

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