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\"Ein Kompromiss ist nur dann gerecht, brauchbar und dauerhaft, wenn beide Partner damit gleich unzufrieden sind.\" Henry Kissinger (*1923)
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Auszug aus
Quelle: http://www.fit-in-finanzen.de/index.php?id=1146
Finanzierungsleasing beinhaltet Verträge, durch die der Leasinggeber dem Unternehmen, dem Leasingnehmer, Wirtschaftsgüter für eine bestimmte unkündbare Grundmietzeit zur Nutzung überlässt. Leasinggeber kann der Hersteller des Guts, ein Zwischenhändler oder eine Leasinggesellschaft (oft Töchter der Kreditinstitute) sein. Das Unternehmen zahlt hierfür eine bestimmte Leasingrate. Zusätzlich hat es Wartungskosten zu tragen. Nach Ablauf des Leasingvertrages wird das geleaste Gut dem Leasinggeber zurückgegeben, es wird nicht automatisch Eigentum des Unternehmens. Häufig besteht jedoch ein Kaufrecht des Leasingnehmers. Eine Finanzierung des zukünftigen Kaufs über verdiente Abschreibungen ist nur möglich, wenn das Unternehmen wirtschaftlicher Eigentümer des Guts wird und es damit bilanziell ausweisen kann. Bedingungen hierfür:
es handelt sich um Spezialleasing
die Grundmietzeit liegt unter 40 % oder über 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer,
es besteht eine Kaufoption, deren Preis unter dem linear abgeschriebenen Restbuchwert bzw. Marktpreis liegt,
oder der Vertrag enthält eine Verlängerungsoption, derem Anschlussmiete niedriger ist als ein Werteverzehr bei linearer Abschreibung wird.
Die Grundmietzeit liegt unter der betrieblichen Nutzungsdauer und beträgt meistens zwischen 40–90 %. Die Höhe der Rate ist stark von der Art des Leasinggutes abhängig. Ein allgemeiner Vergleich zur Kreditfinanzierung in Bezug auf effektive Kosten ist daher nur im Einzelfall möglich.
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Pers. Anmerkung vom Inhaber dieser Seite:
Glückwunsch Herr S****** - auch einem Mitbewerber gratuliere ich gerne zu diesem Erfolg
http://www.dr-bahr.com/newsletter/letter/26_05_2004_00_10_50.htm
6. OLG Hamburg: \"schufafreierkredit.de\" keine Markenverletzung
Quelle :www.dr-bahr.com/newsletter/letter/26_05_2004_00_10_50.htm
Das OLG Hamburg (Urt. v. 06.11.2003 - Az.: 5 U 64/03 = http://snipurl.com/6ny0) hat entschieden, dass die Domain \"schufafreierkredit.de\" keine Markenrechte verletzt.
Voraussetzung für einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG ist, dass die jeweils geschützte Marke in der als verletzend beanstandeten Form zeichenmäßig, mithin herkunftshinweisend verwendet wird.
Im vorliegenden Fall hatte die deutsche Kreditschutzorganisation, deren Dienstleistungen unter dem Schlagwort SCHUFA im Zusammenhang mit Bonitätsprüfungen allgemein bekannt sind, geklagt. Die Beklagte betrieb 7 Domains (krediteschufafrei.de, barkredit-schufafrei.de, schufafreie-kredite.de, schufafreierkredit.de, sofortkredit-ohne-schufa.de, schufafreie-kredite-info.de, schufafreie-kredite.de).
Das Begehren der Klägerin wurde abgelehnt, weil kein kennzeichenmäßiger Gebrauch vorliege:
\"Nach inzwischen gesicherter Rechtsprechung des EuGH und des BGH ist Voraussetzung auch des Verbotstatbestandes aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG, dass die Marke in der als verletzend beanstandeten Form zeichenmäßig, mithin herkunftshinweisend verwendet wird (...), die Verwendung also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren eines Unternehmens von denen anderer dient.
Mithin hängt also die Frage, ob (...) § 14 Abs. 2 MarkenG (...) anwendbar [ist](...), davon ab, ob die Marke zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens, also als Marke, benutzt wird oder ob die Benutzung zu anderen Zwecken erfolgt (...).\"
Eine Benutzung zu anderen Zwecken liegt (...) insbesondere dann vor, wenn der Dritte im Rahmen eines Verkaufsgesprächs mit einem potentiellen Kunden, der in dem einschlägigen Sachgebiet fachkundig ist, auf die Marke Bezug nimmt, diese Bezugnahme ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, den potentiellen Kunden, der die Merkmale der Waren der betreffenden Marke kennt, über die Merkmale der angebotenen Ware zu informieren und die Bezugnahme von dem potentiellen Kunden nicht als Hinweis auf die Herkunft der Ware verstanden werden kann (...).\"
Diese Voraussetzungen prüfte das OLG Hamburg nun auch im vorliegenden Fall und kam zu einem negativen Ergebnis:
\"Bereits diese Voraussetzung des kennzeichnenden Gebrauchs fehlt vorliegend bzw. ist zumindest nicht hinreichend sicher feststellbar, obwohl die angegriffenen Internetdomains die geschützte Bezeichnung SCHUFA jeweils vollständig in einer Art und Weise enthalten, in dem die bekannte Kennzeichnung auch von dem Verkehr als solche erkannt wird. (...).
Aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise spricht zumindest keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass hinter solchen Bezeichnungen stets nur ein bestimmtes Unternehmen steht, so dass bereits der Domain-Name seine Funktion als Herkunftshinweis nicht erfüllt. (...)
Vielmehr legen Bezeichnungen wie die von der Antragstellerin angegriffenen Domainnamen dem Verkehr die Annahme nahe, sie stünden z.B. für sog. Internet-Portale bzw. ein Suchangebot, über die sich der Zugang zu bestimmten Kategorien von Leistungen eröffnet.
Für den Internet-Nutzer, der die Dienste des Antragsgegners noch nicht kennt, liegt die Vermutung nahe, über die genannten Internet-Domains könne er sich z.B. eine Übersicht über \"schufafreie\" Kreditangebote unterschiedlicher Anbieter erschließen bzw. von dort auf die homepages solcher Anbieter verzweigen. Er hat keine hinreichende Veranlassung zu der Annahme, dass sich ihm unter dieser Domain-Bezeichnung (nur) das Angebot eines bestimmten Anbieters präsentiert.\"
Aber selbst wenn man im vorliegenden Fall eine kennzeichenmäßige Verwendung bejahen würde, läge ein Fall der erlaubten, produktbeschreibenden Benutzung nach § 23 MarkenG vor, so die Richter:
\"Der Antragsgegner verwendet den Begriff SCHUFA in den angegriffenen Domainbezeichnungen im Ergebnis produktbeschreibend (...).
Damit bedient sich der Antragsgegner nur eines Sprachgebrauchs, der sich in Deutschland - im Widerspruch zu der tatsächlichen Rechtslage - bei der Verwendung der Marke bzw. Unternehmenskennzeichnung der Antragstellerin \"eingebürgert\" hat.
Gerade weil eine (einwandfreie) SCHUFA-Auskunft in Deutschland zu einem quasi-offiziellen \"Testat\" im Zuge der Einholung von Bonitätsinformationen geworden ist und niemand im seriösen Wirtschaftsleben an ihr vorbeikommt, beschreibt der Begriff SCHUFA in der Wahrnehmung weiter Teile der angesprochenen Verkehrskreise im Ergebnis ein Unbedenklichkeitskriterium für die Kreditvergabe.\"
Die identische Problematik hatte das OLG Hamburg (Urt. v. 18.12.2003 - Az.: 3 U 117/03 = http://snipurl.com/6ny2) im Fall der Domain \"awd-aussteiger.de\" zu beurteilen und lehnte dort ebenfalls einen Unterlassungsanspruch ab.
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URTEIL zum Markenname Quelle : www.jurpc.de/rechtspr/20040194.htm
OLG Hamburg v. 06.11.2003 - 5 U 64/03
1. Voraussetzung des Verbotstatbestandes aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG ist, dass die Marke in der als verletzend beanstandeten Form zeichenmäßig, mithin herkunftshinweisend verwendet wird.
2. Die Frage, ob Domain-Namen in der Regel eine herkunftshinweisende bzw. unternehmenskennzeichnende Funktion haben und deshalb in ihrer Verwendung ein Namensgebrauch liegt, ist nach Art und Inhalt des konkreten Domain-Namens und der dazu bestehenden Verkehrsauffassung zu beurteilen.
3. Die Nutzung der Domain \"schufafreier***.de\" ist im Ergebnis hingegen produktbeschreibend und dient der Bezeichnung einer bestimmten Art von Krediten im Sinne einer \"Negativabgrenzung\" zu den Darlehensgeschäften, bei denen - wie dies die Regel ist - die Dienstleistungen der SCHUFA in Anspruch genommen werden. Entsprechend versteht der Verkehr die Wendung \"schufafrei\" oder \"ohne schufa\" als Kreditgewährung ohne die \"üblichen Hindernisse\", die sich für Kreditinteressenten mit zweifelhafter Bonität bei seriösen Kreditinstituten auftun.