\"Der Mensch hat dreierlei Wege klug zu handeln: erstens durch Nachdenken, das ist der edelste, zweitens durch Nachahmen, das ist der leichteste, und drittens durch Erfahrung, das ist der bitterste.\" Konfuzius (551-479 v. Chr.)



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Realkredit:
Quelle : http://www.fit-in-finanzen.de/index.php?id=1148
Kurzbeschreibung
Es sich um meist hohe, oft objektgebunden Kredite, die über sehr lange Lauf­zeiten (über 5 Jahre bis zu 30 Jahre) abge­schlossen wer­den, und mit Grund­schulden be­sichert werden – bei­spiels­wei­se für die Finan­zierung von Bau­vor­haben im Rah­men der ge­werb­lichen Immo­bilien­finanzierung.

Arten
Nach den Tilgungsmodalitäten sind typische Kreditarten:

Annuitätendarlehen: die Zahlung von Zins und Tilgung erfolgt während der Laufzeit in gleich­bleibenden Beträ­gen (Annuitäten) – dabei sinkt der Zins­anteil und steigt der Tilgungs­anteil der Annuität mit der Lauf­zeit.
Abzahlungsdarlehen: die Tilgungsbeiträge bleiben hier über die Laufzeit konstant, die Zinszahlungen werden durch die Verrechnung der erfolgten Tilgung geringer. Insgesamt ergeben sich also mit der Laufzeit abnehmende Zahlungen.
Festdarlehen: während der Laufzeit erfolgt nur die Zinszahlung (in konstanten Beträgen), die Tilgung wird am Ende der Laufzeit in einer Summe geleistet.

Vor- und Nachteile bzw. Risiken
Vorteile:

die Besicherung über eine Grundschuld ermöglicht hohe und lang­fristige Finan­zie­rungen und er­höht damit die Planungssicherheit für das Unter­nehmen
die Verzinsung kann über mehrere Jahre fest erfolgen und si­chert dem Unter­neh­men für die­sen Zeit­raum eine sta­bile Finanzierung und hohe Planungs­si­cher­heit
eine Kündigung von Krediten mit fester Laufzeit ist nach Nr. 19 Absatz 3 AGB der Banken fristlos nur aus wichtigen Grü­nden mög­lich
die Kreditbedingungen sind langfristig festgeschrieben

Nachteile:

bei der Bewertung von gewerblich genutzten Immobilien werden meist hohe Abstriche bei der Er­mitt­lung der Be­lei­hungs­grenze gemacht
Ungewissheit über Gesamtkosten der Investition, wenn Zinsen nur über einen kurzen Zeit­raum fest­gelegt werden oder variabel sind
frühzeitige Tilgung ist mit Kosten (Vorfälligkeits­ent­schä­digung) verbunden


 

 

 

Gerichtsurteil : zum Thema Schufa:

Keine Schufa-Löschung trotz Forderungsbegleichung

Das Interesse und die Berechtigung der Schufa daran, fällige Forderungen zu speichern und die Kreditwirtschaft vor insolventen oder zahlungsunwilligen Kunden zu schützen, ist seit langem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. Daneben steht das Interesse der kreditgebenden Institutionen, durch Informationen zur Bonität das mit der Kreditvergabe typischerweise verbundene Ausfallrisiko zu minimieren. Entscheidend für die Frage einer Kreditvergabe ist auch, wie zuverlässig sich der Schuldner in der vergangenen Zeit gegenüber seinen Gläubigern verhalten hat. Daher stellt auch ein in der Zwischenzeit eingetretener Erledigungsvermerk für den Kreditgeber eine entscheidende Information dar. Mit dem Ausgleich einer bei der Schufa gespeicherten offenen Forderung entsteht daher kein Anspruch des Betroffenen auf Löschung dieses Eintrages. Eine Löschung kann erst nach Ablauf von drei Jahren (Selbstverpflichtung der Schufa) verlangt werden.

Urteil des AG Bielefeld vom 02.10.2001
41 C 549/01 (nicht rechtskräftig)
Der Betrieb 2002, 525


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Urteil zum Steuersparmodel - immobielienfinanzierung
1. Bei Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind und bei denen demgemäß kein Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG besteht, ist § 5 Abs. 2 HWiG dahingehend auszulegen, dass einem Verbraucher das Widerrufsrecht des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. zusteht, wenn der Darlehensvertrag zugleich die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts erfüllt.

2. Darlehen und Erwerb von Wohneigentum stellen verbundene Geschäfte dar, wenn die Darlehenssumme entsprechend dem Anlagekonzept zweckgebunden und unmittelbar an die Verkäuferfirma überwiesen worden ist.

3. Aufgrund der wirtschaftlichen Einheit von Kaufvertrag und Darlehensvertrag ist es gerechtfertigt, dass die Bank nicht das Darlehen zurückverlangen kann.

OLG Oldenburg, Urteil vom 19.6.2002, 2 U 65/02 (n. rk.)

Sachverhalt
Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte. Auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Abweichend von der Darstellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils hat die Beklagte den Vortrag des Klägers zum Hergang der Vertragsgespräche bestritten.

Mit seiner Berufung beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars B. vom 27.06.1992 (...) für unzulässig zu erklären, soweit sie nicht in den belasteten Grundbesitz erfolgt.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. (...) Der Senat hat Beweis erhoben. (...)

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