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Von dem Geld, das wir nicht haben, kaufen wir Dinge, die wir nicht brauchen, um Leuten zu imponieren, die wir nicht mögen.
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Kredit ohne Schufa
notleidender Kredit :
Kredit, bei dem Zins und Tilgung nicht mehr bedient werden. Das Geld wird von der Bank oftmals abgeschrieben und der Vorgang zur Vollstreckung freigegeben.
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Fachbegriffe :
Schuldnerverzeichnis
Die Amtsgerichte (Vollstreckungsgerichte) führen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich das Schuldnerverzeichnis. Betroffene sind Personen, die eine „Eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 Zivilprozeßordnung - ZPO -“ oder nach § 284 Abgabenordnung (früher Offenbarungseid) über ihr Vermögen abgegeben haben, oder gegen die zur Abgabe dieser Versicherung die Haft angeordnet worden ist. Dieses Register ist öffentlich, jeder erhält auf Antrag Auskunft daraus, wenn er darlegt, dass die personenbezogenen Informationen für einen der in der Zivilprozessordnung festgelegten Zwecke (z. B: Zwangsvollstreckung) verwendet werden sollen. Den Betroffenen steht nach der Zivilprozessordnung ein Löschungsanspruch zu, wenn er - vereinfacht ausgedrückt - keine Schulden mehr hat oder drei Jahre seit Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verstrichen sind.
Quelle: http://www.bfd.bund.de
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Fachbegriffe : Quelle: http://www.net-lexikon.de/UEberschuldung.html
Jemand ist überschuldet, wenn seine Aktiva kleiner sind als seine Passiva (siehe Bilanz) und bei einer Prognose aufgrund der bisherigen Entwicklung des Vermögens nicht erwartet werden kann, dass die Unterbilanz in absehbarer Zukunft überwunden werden kann. Dies ist also nicht schon dann der Fall, wenn ihm weniger Werte gehören als er selbst anderen Werte schuldet, er also nach Übertragung aller eigenen Werte auf die Gläubiger immer noch Schulden hätte, die nicht bezahlt werden können, sondern erst, wenn nach menschlichem Ermessen feststeht, dass sich daran auch nichts ändern wird.
Wer bei Überschuldung seine Vermögensverhältnisse verschleiert oder Vermögenswerte beiseite schafft, macht sich möglicherweise des strafbaren Bankrotts schuldig (§ 283 StGB).