All das Geld und all das Gut
gewährt zwar schöne Sachen,
Gesundheit, Schlaf und guten Mut
kann\'s aber doch nicht machen.
Matthias Claudius
(1740 - 1815), deutscher Dichter, Redakteur, Erzähler und Herausgeber des Wandsbecker Boten, Pseudonym Asmus



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Quelle:http://www.fit-in-finanzen.de/index.php?id=1142
Das Ergebnis der Kredit­würdig­keits- bzw. Bonitäts­prüfung werden die Banken zukünf­tig verstärkt in einem inter­nen Rating fest­halten. Hinter­grund sind die Anfor­derungen, denen die Banken z.B. aufgrund von MaK und Basel II gerecht werden müssen. Dabei geht es auch darum, die Risiken der Kredite möglichst objektiv einzu­schätzen und einerseits Kredit­nehmern mit guter Bonität auch gute Kondi­tionen anbieten zu können sowie andererseits von Kredit­nehmern mit schlechter Bonität auch höhere Zinsen für das höhere Risiko zu verlangen.


 

 

 

Pers. Anmerkung vom Inhaber dieser Seite:

Glückwunsch Herr S****** - auch einem Mitbewerber gratuliere ich gerne zu diesem Erfolg

http://www.dr-bahr.com/newsletter/letter/26_05_2004_00_10_50.htm
6. OLG Hamburg: \"schufafreierkredit.de\" keine Markenverletzung

Quelle :www.dr-bahr.com/newsletter/letter/26_05_2004_00_10_50.htm




Das OLG Hamburg (Urt. v. 06.11.2003 - Az.: 5 U 64/03 = http://snipurl.com/6ny0) hat entschieden, dass die Domain \"schufafreierkredit.de\" keine Markenrechte verletzt.

Voraussetzung für einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG ist, dass die jeweils geschützte Marke in der als verletzend beanstandeten Form zeichenmäßig, mithin herkunftshinweisend verwendet wird.

Im vorliegenden Fall hatte die deutsche Kreditschutzorganisation, deren Dienstleistungen unter dem Schlagwort SCHUFA im Zusammenhang mit Bonitätsprüfungen allgemein bekannt sind, geklagt. Die Beklagte betrieb 7 Domains (krediteschufafrei.de, barkredit-schufafrei.de, schufafreie-kredite.de, schufafreierkredit.de, sofortkredit-ohne-schufa.de, schufafreie-kredite-info.de, schufafreie-kredite.de).

Das Begehren der Klägerin wurde abgelehnt, weil kein kennzeichenmäßiger Gebrauch vorliege:

\"Nach inzwischen gesicherter Rechtsprechung des EuGH und des BGH ist Voraussetzung auch des Verbotstatbestandes aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG, dass die Marke in der als verletzend beanstandeten Form zeichenmäßig, mithin herkunftshinweisend verwendet wird (...), die Verwendung also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren eines Unternehmens von denen anderer dient.

Mithin hängt also die Frage, ob (...) § 14 Abs. 2 MarkenG (...) anwendbar [ist](...), davon ab, ob die Marke zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens, also als Marke, benutzt wird oder ob die Benutzung zu anderen Zwecken erfolgt (...).\"

Eine Benutzung zu anderen Zwecken liegt (...) insbesondere dann vor, wenn der Dritte im Rahmen eines Verkaufsgesprächs mit einem potentiellen Kunden, der in dem einschlägigen Sachgebiet fachkundig ist, auf die Marke Bezug nimmt, diese Bezugnahme ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, den potentiellen Kunden, der die Merkmale der Waren der betreffenden Marke kennt, über die Merkmale der angebotenen Ware zu informieren und die Bezugnahme von dem potentiellen Kunden nicht als Hinweis auf die Herkunft der Ware verstanden werden kann (...).\"

Diese Voraussetzungen prüfte das OLG Hamburg nun auch im vorliegenden Fall und kam zu einem negativen Ergebnis:

\"Bereits diese Voraussetzung des kennzeichnenden Gebrauchs fehlt vorliegend bzw. ist zumindest nicht hinreichend sicher feststellbar, obwohl die angegriffenen Internetdomains die geschützte Bezeichnung SCHUFA jeweils vollständig in einer Art und Weise enthalten, in dem die bekannte Kennzeichnung auch von dem Verkehr als solche erkannt wird. (...).

Aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise spricht zumindest keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass hinter solchen Bezeichnungen stets nur ein bestimmtes Unternehmen steht, so dass bereits der Domain-Name seine Funktion als Herkunftshinweis nicht erfüllt. (...)

Vielmehr legen Bezeichnungen wie die von der Antragstellerin angegriffenen Domainnamen dem Verkehr die Annahme nahe, sie stünden z.B. für sog. Internet-Portale bzw. ein Suchangebot, über die sich der Zugang zu bestimmten Kategorien von Leistungen eröffnet.

Für den Internet-Nutzer, der die Dienste des Antragsgegners noch nicht kennt, liegt die Vermutung nahe, über die genannten Internet-Domains könne er sich z.B. eine Übersicht über \"schufafreie\" Kreditangebote unterschiedlicher Anbieter erschließen bzw. von dort auf die homepages solcher Anbieter verzweigen. Er hat keine hinreichende Veranlassung zu der Annahme, dass sich ihm unter dieser Domain-Bezeichnung (nur) das Angebot eines bestimmten Anbieters präsentiert.\"

Aber selbst wenn man im vorliegenden Fall eine kennzeichenmäßige Verwendung bejahen würde, läge ein Fall der erlaubten, produktbeschreibenden Benutzung nach § 23 MarkenG vor, so die Richter:

\"Der Antragsgegner verwendet den Begriff SCHUFA in den angegriffenen Domainbezeichnungen im Ergebnis produktbeschreibend (...).

Damit bedient sich der Antragsgegner nur eines Sprachgebrauchs, der sich in Deutschland - im Widerspruch zu der tatsächlichen Rechtslage - bei der Verwendung der Marke bzw. Unternehmenskennzeichnung der Antragstellerin \"eingebürgert\" hat.

Gerade weil eine (einwandfreie) SCHUFA-Auskunft in Deutschland zu einem quasi-offiziellen \"Testat\" im Zuge der Einholung von Bonitätsinformationen geworden ist und niemand im seriösen Wirtschaftsleben an ihr vorbeikommt, beschreibt der Begriff SCHUFA in der Wahrnehmung weiter Teile der angesprochenen Verkehrskreise im Ergebnis ein Unbedenklichkeitskriterium für die Kreditvergabe.\"

Die identische Problematik hatte das OLG Hamburg (Urt. v. 18.12.2003 - Az.: 3 U 117/03 = http://snipurl.com/6ny2) im Fall der Domain \"awd-aussteiger.de\" zu beurteilen und lehnte dort ebenfalls einen Unterlassungsanspruch ab.


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Gerichturteile Thema Schufa - Girokonto:
Bei Guthabenkonten darf keine Schufa-Auskunft eingeholt werden Bei Guthabenkonten darf keine Schufa-Auskunft eingeholt werden Bei den Schuldnerberatungsstellen der Städte und Landratsämter sowie der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nehmen die Beschwerden überschuldeter Bürger zu, denen die Eröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis verweigert wird. Obwohl es bei einem Konto, das nicht überzogen werden kann nicht erforderlich ist, verlangen Banken immer wieder die Unterzeichnung der sogenannten SCHUFA-Klausel. Die Einrichtung einer Kontoverbindung wird dann nach Überprüfung der SCHUFA-Daten abgelehnt.Bei einem Konto auf Guthabenbasis besteht auch kein Kreditrisiko für die Bank. Die Einholung einer SCHUFA-Auskunft für solche Konten verstößt gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Auch der Zentrale Kreditausschuss (der Zusammenschluss der Verbände der deutschen Kreditwirtschaft) hat gegenüber den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder vor kurzem nochmals bestätigt, dass bei Konten auf Guthabenbasis seitens der Banken nicht vorgesehen sei, die SCHUFA-Klausel unterschreiben zu lassen. Verbraucher, die lediglich ein Guthabenkonto wollen und deren Bank die Einwilligung zur SCHUFA verlangt, sollen sich ihre datenschutzrechtliche Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde richten oder sich an die Verbraucherzentrale wenden.

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