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Wer viel Geld hat, ist reich. Wer keine Krankheit hat, ist glücklich!
Chinesische Weisheit
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Kredit aus der Schweiz
Realkredit:
Quelle : http://www.fit-in-finanzen.de/index.php?id=1148
Kurzbeschreibung
Es sich um meist hohe, oft objektgebunden Kredite, die über sehr lange Laufzeiten (über 5 Jahre bis zu 30 Jahre) abgeschlossen werden, und mit Grundschulden besichert werden – beispielsweise für die Finanzierung von Bauvorhaben im Rahmen der gewerblichen Immobilienfinanzierung.
Arten
Nach den Tilgungsmodalitäten sind typische Kreditarten:
Annuitätendarlehen: die Zahlung von Zins und Tilgung erfolgt während der Laufzeit in gleichbleibenden Beträgen (Annuitäten) – dabei sinkt der Zinsanteil und steigt der Tilgungsanteil der Annuität mit der Laufzeit.
Abzahlungsdarlehen: die Tilgungsbeiträge bleiben hier über die Laufzeit konstant, die Zinszahlungen werden durch die Verrechnung der erfolgten Tilgung geringer. Insgesamt ergeben sich also mit der Laufzeit abnehmende Zahlungen.
Festdarlehen: während der Laufzeit erfolgt nur die Zinszahlung (in konstanten Beträgen), die Tilgung wird am Ende der Laufzeit in einer Summe geleistet.
Vor- und Nachteile bzw. Risiken
Vorteile:
die Besicherung über eine Grundschuld ermöglicht hohe und langfristige Finanzierungen und erhöht damit die Planungssicherheit für das Unternehmen
die Verzinsung kann über mehrere Jahre fest erfolgen und sichert dem Unternehmen für diesen Zeitraum eine stabile Finanzierung und hohe Planungssicherheit
eine Kündigung von Krediten mit fester Laufzeit ist nach Nr. 19 Absatz 3 AGB der Banken fristlos nur aus wichtigen Gründen möglich
die Kreditbedingungen sind langfristig festgeschrieben
Nachteile:
bei der Bewertung von gewerblich genutzten Immobilien werden meist hohe Abstriche bei der Ermittlung der Beleihungsgrenze gemacht
Ungewissheit über Gesamtkosten der Investition, wenn Zinsen nur über einen kurzen Zeitraum festgelegt werden oder variabel sind
frühzeitige Tilgung ist mit Kosten (Vorfälligkeitsentschädigung) verbunden
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Urteil zum Steuersparmodel - immobielienfinanzierung
1. Bei Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind und bei denen demgemäß kein Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG besteht, ist § 5 Abs. 2 HWiG dahingehend auszulegen, dass einem Verbraucher das Widerrufsrecht des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. zusteht, wenn der Darlehensvertrag zugleich die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts erfüllt.
2. Darlehen und Erwerb von Wohneigentum stellen verbundene Geschäfte dar, wenn die Darlehenssumme entsprechend dem Anlagekonzept zweckgebunden und unmittelbar an die Verkäuferfirma überwiesen worden ist.
3. Aufgrund der wirtschaftlichen Einheit von Kaufvertrag und Darlehensvertrag ist es gerechtfertigt, dass die Bank nicht das Darlehen zurückverlangen kann.
OLG Oldenburg, Urteil vom 19.6.2002, 2 U 65/02 (n. rk.)
Sachverhalt
Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte. Auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Abweichend von der Darstellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils hat die Beklagte den Vortrag des Klägers zum Hergang der Vertragsgespräche bestritten.
Mit seiner Berufung beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars B. vom 27.06.1992 (...) für unzulässig zu erklären, soweit sie nicht in den belasteten Grundbesitz erfolgt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. (...) Der Senat hat Beweis erhoben. (...)
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