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Kreditwürdigkeitsprüfung:
Auszug aus:
Quelle:http://www.fit-in-finanzen.de/index.php?id=1142
Voraussetzung für die Kreditzusage ist die Prüfung der persönlichen und
materiellen Kreditwürdigkeit des Antragstellers durch die Bank. Bei der persönlichen
Kreditwürdigkeit kommt es darauf an, dass der Unternehmer fachlich und persönlich
in jeder Hinsicht überzeugt. Bei der materiellen Kreditwürdigkeit werden beispielsweise
die Tragfähigkeit des Geschäftskonzeptes bzw. der Investitionsidee und die
finanziellen Verhältnisse des Unternehmens geprüft. Darüber hinaus wird die
Bank Kenntnisse über die Branche bzw. das Unternehmensumfeld hinzuziehen. Erst
wenn diese Prüfung positiv ausgefallen ist, kommt es noch darauf an, die notwendigen
Sicherheiten für den Kredit zu stellen.
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Pressemitteilung vom 05.06.2003
Quelle:www.diakonie-potsdam.de/Aktuelles/presse_Schuldnerberatung_050603.htm
„Girokonto für Jedermann“
Eine wesentliche Vorrausetzung zur Teilnahme am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben ist die Verfügung über ein Girokonto. Wer kein Konto besitzt, hat große Probleme einen Arbeitsplatz zu finden. Aber nicht nur die Zahlung von Lohn und Gehalt, sondern auch die Zahlungen von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Kindergeld, Wohngeld etc. ist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Zudem kommen noch hohe Kosten für die Überweisung von Miete, Strom etc. auf die Betroffenen hinzu.
Schuldnerberatungen werden zunehmend damit konfrontiert, dass die Einrichtung eines Girokontos verweigert wird oder bestehende Konten von den Kreditinstituten gekündigt werden.
Dabei haben die im Zentralen Kreditausschuss zusammengeschlossen Verbände der Kreditwirtschaft im Juni 1995 eine allgemeine Empfehlung für ihre Mitgliedsinstitute ausgesprochen, dass jedem/jeder Bürger/in in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Girokonto auf Guthabenbasis unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte zur Verfügung zu stellen. Es wurde außerdem betont, dass Eintragungen bei der Schufa, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse hindeuten allein kein Grund sei, ein Girokonto zu verweigern. Denn laut Vertragsvereinbarung der Kreditinstitute mit der Schufa dürfen Schufa-Auskünfte nur zur Kreditvergabezwecken abgerufen werden. Ein Girokonto auf Guthabenbasis sei aber kein Kredit und eine Schufa–Abfrage deshalb nicht von Nöten.
Als unzumutbar wurde die Einrichtung von Girokonten nur in besonderen Ausnahmefällen bezeichnet, z.B. bei Leistungsmissbrauch, Falschangaben, grober Belästigung von Kunden oder Mitarbeitern etc.
Trotz ZKA Empfehlung hat sich die Situation von ver- und überschuldeten Menschen nicht verbessert. Noch immer wird einem Großteil dieses Personenkreises die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr verwehrt.
In einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Berlin vom 24.04.03 Az.: 21 S 1/03 wurde nun entschieden, dass diese „Selbstverpflichtung“ einen einklagbaren Anspruch auf Eröffnung bzw. Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis ergibt. „Der Zweck der Selbstverpflichtung bestehe allgemein darin, Menschen mit schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Führung eines Girokontos auf Guthabenbasis zu ermöglichen, das im Rahmen moderner Daseinsvorsorge nahezu unentbehrlich sei (sogenanntes „Girokonto für Jedermann“).“
Die Schuldnerberatung hofft, dass durch diese Entscheidung die Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses von den Kreditinstituten nunmehr praktiziert wird, um den Weg des sozialen Abstiegs von Überschuldeten zu stoppen bzw. deren soziale Reintegration sicherzustellen.
Weitere Informationen und Unterstützung zur Schuldenproblematik bietet das Diakonische Werk Potsdam e.V., Schuldner- und Insolvenzberatung, unter der Tel. 0331/ 208 73 32 an.
Zum Thema :Kredite
ohne Schufa << hier
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Urteil zum Thema : Kredit
Finanzielle Überforderung des mithaftenden
Ehegatten bei Geschäftskredit Zwischen Banken und Ehegatten bzw. nahen Verwandten
von Kreditnehmern gibt es häufig Streit, wenn sie in Anspruch genommen werden
müssen, weil der Darlehensnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Dabei ist die Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmer und Mithaftendem von besonderer
Bedeutung. Bei einem echten Mitdarlehensnehmer kommt eine Sittenwidrigkeit des
Darlehensvertrages auch bei krasser finanzieller Überforderung grundsätzlich nicht
in Betracht. Mitdarlehensnehmer ist nur, wer ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung
hat und über die Auszahlung und Verwendung des Darlehens mitentscheiden darf.
Lediglich Mithaftender ist, wer der Bank nicht als gleichberechtigter Darlehensnehmer
gegenübersteht. Eine krasse finanzielle Überforderung des mithaftenden Ehepartners
oder nahen Angehörigen ist grundsätzlich erst dann zu bejahen, wenn der Betroffene
voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufbringen kann.
In diesen Fällen besteht eine tatsächliche, aber widerlegbare Vermutung, dass
sich der Ehegatte oder nahe Angehörige bei der Übernahme der Mithaftung nicht
von seinen Interessen und einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos
hat leiten lassen und dass das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen
Hauptschuldner und Mithaftendem in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. Urteil
des BGH vom 14.11.2000 XI ZR 248/99
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