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Schuldner :
von Schulden,
eine Natürliche oder Juristische Person,
die einem Anderem verpflichtet ist. Personen die Kredit aufgenommen haben und
zur Zahlung von Zinsen und Tilgung verpflichtet sind.
Gegensatz: Gläubiger.
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Fachbegriffe: Quelle: http://www.net-lexikon.de/Insolvenz.html
Insolvenz beschreibt die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens oder einer natürlichen Person (Verbraucherinsolvenz), die dann vorliegt, wenn sie, nicht nur vorübergehend, nicht mehr in der Lage ist, ihre fälligen Schulden zu begleichen. Bei juristischen Personen liegt Insolvenz auch vor, wenn eine Überschuldung gegeben ist.
In Deutschland trat am 1. Januar 1999 die Insolvenzordnung (InsO) in Kraft, in welcher die Insolvenzverfahren geregelt sind. Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, die Forderungen der Gläubiger durch Verteilung der Insolvenzmasse zu befriedigen und den Schuldner von seinen Verbindlichkeiten zu befreien.
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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 84/2004
Bundesgerichtshof entscheidet über die
Haftung von Banken beim Absatz von Anteilen an Investmentfonds, die nur in
selbständige Optionsscheine investieren
Der für das Bank- und
Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über Ansprüche
von Kapitalanlegern entschieden, die Anteile an einer luxemburgischen Wertpapier-Investmentgesellschaft
mit veränderlichem Kapital erworben haben, die ausschließlich in selbständige
Optionsscheine investiert.
Die Klägerin und ihr Ehemann, die beide
nicht börsentermingeschäftsfähig sind, erwarben die Anteile im Jahr 2000 über
die beklagte Bank als Kommissionärin. Nach einem erheblichen Wertverfall der Anteile
verlangt die Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes von der
Bank die Erstattung der Erwerbskosten Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile.
Sie macht eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung durch die Bank und die
Unverbindlichkeit der Verträge über den Erwerb der Anteile aufgrund ihrer Börsentermingeschäftsunfähigkeit
geltend. Das Landgericht hat zwar ein Aufklärungsverschulden der Bank verneint,
die Verträge über den Erwerb der Anteile aber als unverbindliche Börsentermingeschäfte
angesehen und deshalb einen Anspruch auf Erstattung der Erwerbskosten bejaht.
Das Oberlandesgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, weil die Verträge keine
Börsentermingeschäfte seien.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung
des Oberlandesgerichts im Ergebnis bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Ein Aufklärungsverschulden kann der Bank nicht vorgeworfen werden,
weil der Ehemann, der die Anteile für sich und die Klägerin erworben hat, nicht
aufklärungsbedürftig war. Er kannte das hohe, mit dem Erwerb der Anteile verbundene
Verlustrisiko und hatte ausdrücklich auf die Übersendung von schriftlichem Aufklärungsmaterial
verzichtet.
Die Verträge über den Erwerb der Anteile sind auch keine
unverbindlichen Börsentermingeschäfte. Unter diesen Begriff fallen standardisierte
Verträge, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der
Laufzeit, zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben. Sie dienen
der Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises
in der Zukunft, die die Auflösung des Terminengagements durch ein gewinnbringendes
Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll, und begründen die Gefahr, bei einem Fehlschlag
der Spekulation planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen zu müssen.
Dies
trifft auf den Erwerb der Fondsanteile nicht zu. Der Erwerb erfolgt durch einen
Vertrag, der von beiden Seiten sofort zu erfüllen ist. Die Gefahr, später planwidrig
zusätzliche Mittel einsetzen zu müssen, besteht nicht. Daß der Fonds seinerseits
nur in selbständige Optionsscheine, d.h. in Börsentermingeschäfte, investiert
und deshalb möglicherweise einem erhöhten Insolvenzrisiko ausgesetzt ist, ändert
an dem Charakter der Verträge über den Erwerb der Anteile nichts. Das am 1. Juli
2002 in Kraft getretene 4. Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl.
I S. 2010, 2316) hat die Unverbindlichkeit von Verträgen infolge Börsentermingeschäftsunfähigkeit
ohnehin abgeschafft.
Urteil vom 13. Juli 2004 - XI ZR 132/03
Karlsruhe, den 13. Juli 2004
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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